Der Artikel "Kliniken profitieren" zum Thema Entlassmanagement

Das neue GKV-Versorgungsstärkungsgesetz unterstreicht die Verpflichtung zum Entlassmanagement. Oft nutzen Krankenhäuser dessen Potenzial noch nicht ausreichend – unzufriedene Patienten und „Drehtür-Effekte“ sind die Folgen. Das neue Gesetz bietet nun eine klare Verpflichtung, aber auch Hilfestellung, wie notwendige Verordnungen realisiert und eine bessere Zusammenarbeit mit Ärzten erreicht werden kann.

Von Jan P. Schabbeck und Thorsten Müller

In der ersten Ausgabe des Jahres 2016 der Zeitschrift „Phlebologie“ ist auf Seite 54 unter dem Titel „Ärzte unter Generalverdacht – Kooperation in Zeiten des neuen § 299 a StGB“ gemeinsam mit Herrn Dipl. Pflegewirt Müller erneut ein Statement sowie eine „Kurzanleitung“ zur Gefahr die sich durch die Gesetzesreform ergibt veröffentlicht worden. Daneben zeigt auch dieser Artikel Lösungsvorschläge auf.

„Wir gratulieren! Unsere langjährige Mandanschaft, Numine GmbH, hat den Titel des eines der schnellst wachsenden Unternehmen in Deutschland von FOCUS und STATISTA erhalten. Bewertet wurden unter anderem Umsatzwachstum zwischen 2011 und 2014 sowie die Eigenständigkeit des Unternehmens. Wir freuen uns darüber und gratulieren herzlich.“

§ 299a StGB wird wohl kommen. Gilt nun etwas anderes in Punkto des Notfallhilfsmitteldepots in der Arztpraxis? Nein! Das Depot war erlaubt und bleibt erlaubt – wenn es denn ein bei der Versorgung von Notfällen bleibt! Genaueres finden sie auf diesem Merkblatt bei unserem Kooperationspartner Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller:

http://pflegewirt-mueller.de/bibliothek


RA Schabbeck bei der Jahreshauptversammlung des PVS Kurpfalz e.V. am 7.10.2015 zum Thema „Fallstricke bei der Privatliquidation – Was gilt nach dem aktuellen Gesetz allgemein und im Besonderen bei IGeL?“

RA Schabbeck referierte über das Patientenrechtegesetz und dessen die Informationspflicht für den Arztes über die Behandlungskosten sowohl im Umfang der Informationspflicht als auch in der Form aufzuklären. Schabbeck zeigte auf, dass es sich hierbei um eine Verschärfung handelte und diese Reglung nur auf den ersten Blick zu einer Einfachen Aufklärung führe, da eine Textform und keine Schriftform ausreichen soll. Da allerdings bei aufwändigeren Behandlungen jeweils darauf geachtet werden muss, dass die Kosten nach GOÄ von Patient zu Patient sehr unterschiedlich werden können, ist, so Schabbeck, de facto eine Information mit der Übergabe von vorgefertigten Informationsflyern schwerlich denkbar. § 630 c Abs. 3 BGB zwinge auch dazu, die Abläufe bei der Wahlleistungsvereinbarung und bei den Aufklärungen über IGeL-Leistungen zu überdenken und entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Folge der Arzt den Verpflichtungen aus § 630 c BGB nicht, so verliere er seinen Vergütungsanspruch. Vorsicht ist mithin angezeigt. 


Ab 01.08.2015 müssen Unterhaltverpflichtete mehr Kindesunterhalt zahlen, da zum 01.08.2015 die Düsseldorfer Tabelle geändert wurde. Diese Änderung beruht auf dem am 22.07.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindesgeldes und des Kinderzuschlages.

So wurden die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder angehoben. Der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ist von bisher monatlich 317 € auf 328 € gestiegen, in der 2. Altersstufe von 6 bis 11 Jahren von 364 € auf 376 € sowie in der 3. Altersstufe von bisher 426 € auf 440 €. Der Kindesunterhalt für Volljährige ist von monatlich 488 € auf 504 € angehoben worden.

Das hälftige Kindergeld ist jeweils auf die vorgenannten Beträge anzurechnen.

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 01.01.2016 weiter erhöhen. Zur neuen Tabelle geht es hier:


 

VSZ Rechtsanwälte veröffentlicht gemeinsam mit dem Herrn Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller in „die Pflegezeitschrift“ 2015, Seite 370 eine Rezession zur Entscheidung des Landgerichts Görlitz, Az.: 1 O 453/13: „Die omnipräsente Pflegekraft“
Gegenstand der Entscheidung war ein Sturz, den eine damals 84-jährige Altenheimbewohnerin hinnehmen musste, als sie von einer FSJlerin zum Mittagstisch geführt wurde. Das Landgericht Görlitz gab der klagenden Krankenkasse recht und verurteilte die Pflegerin zur Zahlung von 7.000,00 €. In der danach folgenden Diskussion zum Urteil war teilweise davon ausgegangen worden, dass diese Entscheidung das „Ende des freiwilligen sozialen Jahres sei“. Die Rezension von Schabbeck und Müller zeigt auf, dass die Entscheidung eine korrekte Fortschreibung der Regelung zur Beweislast im Punkte des Organisationsverschuldens ist und natürlich das „Ende des freiwilligen sozialen Jahres“ wegen dieser Entscheidung nicht zu befürchten ist.

http://www.pflegezeitschrift.de/