Abmahnung erhalten?
Jetzt die Situation richtig einschätzen.
Eine Abmahnung ist nicht automatisch eine Kündigung. Sie kann jedoch weitreichende Folgen für Ihr Arbeitsverhältnis haben und eine spätere Kündigung vorbereiten. Entscheidend ist, ob die Vorwürfe zutreffen, ob die Abmahnung wirksam formuliert wurde und wie Sie darauf reagieren.
Sascha Seegert
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eine Abmahnung sollte nicht einfach unbeachtet bleiben.
Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein konkretes Verhalten und macht deutlich, dass er dieses künftig nicht mehr hinnehmen möchte. Gleichzeitig kann er für den Wiederholungsfall weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung ankündigen.
Eine Abmahnung kann sich beispielsweise auf Zuspätkommen, die private Handynutzung während der Arbeitszeit, zu lange Pausen, verspätete Krankmeldungen oder Konflikte am Arbeitsplatz beziehen. Ob der Vorwurf berechtigt und die Abmahnung wirksam ist, muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden.
ARBEIT & BERUF
Wann ist eine Abmahnung wirksam?
Nicht jede schriftliche Beanstandung erfüllt automatisch die Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung.
Der Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten so konkret beschreiben, dass der Arbeitnehmer nachvollziehen kann:
welches Verhalten ihm vorgeworfen wird,
wann und wo es stattgefunden haben soll,
wie er sich aus Sicht des Arbeitgebers hätte verhalten müssen,
und welche Konsequenzen bei einer Wiederholung drohen.
Allgemeine Aussagen wie „Sie sind häufig zu spät gekommen“ oder „Ihr Verhalten war unangemessen“ können zu unbestimmt sein. Fehlt außerdem der Hinweis auf mögliche arbeitsrechtliche Folgen, kann dies gegen die Wirksamkeit der Abmahnung sprechen.
Sie sind unsicher, ob Ihre Abmahnung wirksam ist?
Wir prüfen den Inhalt und besprechen mit Ihnen die möglichen nächsten Schritte.
Arbeit & Beruf
Führt eine Abmahnung automatisch zur Kündigung?
Nein.
Eine Abmahnung soll dem Arbeitnehmer zunächst die Möglichkeit geben, das beanstandete Verhalten künftig zu ändern. Sie kann daher tatsächlich nur eine Warnung sein.
Sie kann aber auch Teil einer Vorbereitung auf eine spätere Kündigung sein. Das gilt insbesondere dann, wenn weitere Vorfälle dokumentiert und selbst kleinere Pflichtverletzungen konsequent abgemahnt werden.
Eine feste Frist, nach der eine Abmahnung automatisch ihre Wirkung verliert, gibt es nicht. Auch ein späterer gleichartiger Vorfall kann deshalb arbeitsrechtlich relevant werden.
Müssen vor einer Kündigung immer drei Abmahnungen erfolgen?
Nein.
Die Annahme, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich erst nach drei Abmahnungen kündigen darf, ist falsch.
Je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens kann bereits eine vorherige Abmahnung ausreichen. Bei kleineren Pflichtverletzungen können mehrere Abmahnungen erforderlich sein. Bei besonders schwerem Fehlverhalten kann unter Umständen auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.
Wie viele Abmahnungen notwendig sind, lässt sich daher nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind der konkrete Vorwurf und die Umstände des Einzelfalls.
Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer?
Nach Erhalt einer Abmahnung kommen unterschiedliche Reaktionen in Betracht.
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Bevor Sie schriftlich reagieren, sollten Inhalt, Sachverhalt und mögliche Folgen eingeordnet werden. Eine vorschnelle Stellungnahme kann die spätere Argumentation erschweren.
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Arbeitnehmer können den Vorfall aus ihrer Sicht schildern und eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen. Die Abmahnung wird dadurch allerdings nicht automatisch unwirksam oder aus der Akte entfernt.
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Ist die Abmahnung unberechtigt oder nicht wirksam formuliert, kann die Entfernung aus der Personalakte verlangt werden.
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Eine Abmahnung kann auch vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Wird festgestellt, dass sie nicht berechtigt ist, muss sie aus der Personalakte entfernt werden. Ob ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist, sollte jedoch strategisch geprüft werden, da es das bestehende Arbeitsverhältnis zusätzlich belasten kann.
Unser Vorgehen
1. Abmahnung und Unterlagen prüfen
Wir prüfen den konkreten Wortlaut, den geschilderten Vorfall und die vorhandenen Nachweise.
2. Risiken und Ziele klären
Gemeinsam besprechen wir, welche Folgen entstehen können und was Sie erreichen möchten.
3. Vorgehen festlegen
Je nach Situation kann es sinnvoll sein, zunächst nicht zu reagieren, eine Gegendarstellung einzureichen, die Entfernung zu verlangen oder weitere rechtliche Schritte vorzubereiten.
KONTAKT
Ihr Ansprechpartner für Arbeitsrecht
Sascha Seegert berät Arbeitnehmer bei Abmahnungen, Kündigungen, Aufhebungsverträgen und weiteren Konflikten im Arbeitsverhältnis.
Im Mittelpunkt steht eine klare Einschätzung der Situation und eine Strategie, die zu Ihrem persönlichen Ziel passt – vom Erhalt des Arbeitsplatzes bis zu einer fairen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Häufig gestellte Fragen
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Der vorliegende Fachartikel behandelt diese Frage nicht ausdrücklich. Auf der Landingpage sollten wir deshalb keine pauschale Antwort ergänzen, ohne Saschas fachliche Freigabe.
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Nicht jede Abmahnung erfordert dieselbe Reaktion. Vor einer Stellungnahme sollte geprüft werden, ob die Vorwürfe zutreffen und welche Strategie im konkreten Arbeitsverhältnis sinnvoll ist.
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Ja. Arbeitnehmer können ihre Sicht des Vorfalls schriftlich darstellen und verlangen, dass diese Stellungnahme zur Personalakte genommen wird. Die Abmahnung wird dadurch aber nicht automatisch unwirksam.
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Ist die Abmahnung unberechtigt, kann ihre Entfernung verlangt und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Auch der zeitliche Abstand und das weitere Verhalten können eine Rolle spielen.
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Eine feste allgemeine Verfallsfrist gibt es nicht. Ob eine ältere Abmahnung noch Bedeutung hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Nein. Je nach Pflichtverletzung kann eine Abmahnung ausreichen, es können mehrere erforderlich sein oder eine vorherige Abmahnung kann entbehrlich sein.
Abmahnung – die Vorstufe zur Kündigung?
In seinem Fachbeitrag erklärt Sascha Seegert ausführlich, welche Anforderungen eine Abmahnung erfüllen muss, welche Folgen sie haben kann und warum nicht immer drei Abmahnungen vor einer Kündigung erforderlich sind.