Viele Verbraucher wissen, dass es im Online-Handel ein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt. Wer online oder an der Haustür einen Vertrag abschließt, kann diesen als Verbraucher innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Doch was passiert, wenn der Handwerker nicht über das Widerrufsrecht belehrt?

Häufig finden Beauftragungen auf der Baustelle mündlich statt – einen schriftlichen Vertrag sucht man oft vergebens. Oft ist es dann auch so, dass der Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht gar nicht belehrt wird. Was gilt dann?

Der Widerruf ist bis zu 1 Jahr und 14 Tage nach Beauftragung möglich. Es kommt aber noch härter für den Unternehmer: Widerruft der Verbraucher den Vertrag ordnungsgemäß, muss er für bereits erbrachte Leistungen nichts zahlen, der Unternehmer geht im schlimmsten Fall leer aus, auch wenn er ordnungsgemäß geleistet hat.

Diese Rechtsfolge beruht auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2023. Vieles ist noch nicht endgültig geklärt, allerdings steht dem Unternehmer nach ordnungsgemäß ausgeübtem Widerrufsrecht kein Anspruch auf Wertersatz zu, sprich: er bekommt kein Geld für seine geleistete Arbeit.

Was bedeutet das für den Handwerker?

Wer bei Verträgen mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. auf der Baustelle oder beim Kunden zu Hause) einen Vertrag ohne Widerrufsbelehrung abschließt geht ein enormes wirtschaftliches Risiko ein. Im schlimmsten Fall arbeitet man umsonst und hat keine Möglichkeit, seine Leistung vergütet zu bekommen. Die einzige Ausnahme gilt bei dringend notwendigen Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten (§312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).

Wie kann sich der Unternehmer schützen?

Eine Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher übergeben werden. Dieser sollte den Erhalt per Unterschrift bestätigen.

Soll die Arbeit bereits innerhalb der Widerrufsfrist (14 Tage) beginnen, so ist es erforderlich, dass der Verbraucher ausdrücklich zustimmt und bestätigt, dass er bei vollständiger Leistung sein Widerrufsrecht verliert. Auch dies muss zu Nachweiszwecken schriftlich erfolgen.

Was sollte der Verbraucher wissen?

Auch wenn die Leistung bereits erbracht wurde, kann ein Widerruf noch möglich sein, wenn nicht über das Widerrufsrecht belehrt wurde.

Mit Ausübung des Widerrufsrechts werden nicht fertig gestellte Arbeiten nicht mehr weiter ausgeführt. Es kann somit zu Verzögerungen der Baustelle kommen. Zudem sind Streitigkeiten mit dem Unternehmer quasi vorprogrammiert.

Der Widerruf kann auch Monate nach Vertragsschluss bzw. Fertigstellung der Leistung erklärt werden, mit der Folge, dass keine Zahlungsverpflichtungen mehr bestehen.

Was sollte der Verbraucher beachten?

Das Widerrufsrecht sollte nicht leichtfertig ausgeübt werden. Wer einmal das Widerrufsrecht ausübt, muss sich um Ersatz, mit allen organisatorischen und finanziellen Folgen, kümmern.

Oft kann es vorteilhaft sein, eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Hierbei lohnt ein Gespräch mit dem Unternehmer.

Fazit:

Das Widerrufsrecht ist am Bau ein „scharfes Schwert“. Wir sind ihnen als Verbraucher dabei behilflich, zu prüfen, ob ein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt werden kann und zeigen ihnen Risiken und Möglichkeiten auf.

Wir helfen ihnen als Unternehmer auch gerne bei der Erstellung einer Widerrufsbelehrung und sensibilisieren sie im Umgang mit dem Widerrufsrecht, damit keine teuren Fehler entstehen.

Jetzt rechtlich absichern – statt später leer auszugehen

Das Widerrufsrecht bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen ist ein rechtliches Risiko, das Handwerker und Dienstleister nicht unterschätzen sollten – gerade dann, wenn Leistungen bereits erbracht wurden. Für Verbraucher ist es gleichzeitig ein starkes Schutzinstrument, das gut überlegt eingesetzt werden sollte.

VSZ Rechtsanwälte beraten Sie umfassend – ob als Unternehmer oder Verbraucher.
Wir helfen Ihnen, rechtssicher zu handeln, Streitigkeiten zu vermeiden oder bestehende Ansprüche durchzusetzen.

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AuthorJan Schabbeck

Die Verwirklichung eines Bauvorhabens beginnt nicht erst mit dem Spatenstich, sondern schon mit der Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Hier stehen wir Ihnen gerne zur Seite, damit ihr Projekt – egal ob als privater oder als gewerblicher Bauherr – auf einem rechtlich sicheren Fundament steht.

Brauche ich überhaupt eine Baugenehmigung?

In Deutschland unterliegen die meisten Bauvorhaben der Genehmigungspflicht. Ausnahmen (z.B. kleinere Gartenhäuser oder Carports) werden in den jeweiligen Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer festgehalten. Ob ein konkretes Vorhaben genehmigungsfrei ist, sollte frühzeitig geprüft werden. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Seite.

Für den gewerblichen Bauherrn gibt es eine Vielzahl weiterer Vorschriften zu beachten. So müssen auch gewerberechtliche, umweltschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen erfüllt sein. Oft werden neben der Baugenehmigung auch weitere Genehmigungen bspw. der Umweltbehörde oder des Gewerbeamtes benötigt. Hierzu beraten wir sie gerne.

Der Bebauungsplan – erster Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit

Zentrale Grundlage für die Frage, ob Ihr Bauvorhaben zulässig ist, ist der Bebauungsplan ihrer Gemeinde. Die veröffentlichten Bebauungspläne sind über das Internet oder bei der jeweiligen abrufbar bzw. einsehbar.

Sollte ein Bebauungsplan nicht vorliegen (es muss keinen geben), richtet sich die Frage, ob ihr Bauvorhaben zulässig ist, nach den §§ 34, 35 BauGB. Auch hierbei wissen wir Rat.

Erstellung des Bauantrags

Der Bauantrag muss durch einen Architekten oder Bauingenieur erstellt und bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Inhaltlich umfasst er häufig:

          Bauzeichnungen und Lagepläne

          Baubeschreibungen

          Statik-Nachweise

          Nachweise der benötigten Stellplätze

Bei einem gewerblichen Bauherrn ist das Verfahren insgesamt komplexer, da mehr Nachweise notwendig sind (z.B. Betriebsbeschreibung, Emissionsprognose, Brandschutzkonzepte).

Beteiligung Dritter

Nachbarn können bei zu gering bemessenen Abstandsflächen oder wegen der Traufhöhen der Grenzbebauung Einwendungen gegen Ihre Baugenehmigung erheben. Dies kann das Genehmigungsverfahren verzögern und zum Streit führen.

Bei gewerblichen Bauherren ist der Nachbarschutz besonders relevant, etwa in Sachen Lärm, Geruch oder Verkehrsbelastung. Eine strategische Einbindung der Nachbarschaft bereits in einem frühen Stadium kann frühzeitig Konflikte verhindern.

Nach der Baugenehmigung

Nach erteilter Baugenehmigung darf im Rahmen der Baugenehmigung gebaut werden. Änderungen müssen nachträglich genehmigt werden. Die Baugenehmigung gilt je nach Bundesland 3 bis 4 Jahre. Danach verliert die Baugenehmigung ihre Wirkung und es muss eine Neue beantragt werden.

Was passiert, wenn ohne Baugenehmigung gebaut wird?

Ein Bau ohne Baugenehmigung, ein sogenannter „Schwarzbau“, kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, den sofortigen Baustopp oder sogar den gesamten Rückbau anzuordnen. Zudem droht die Verhängung von Bußgeldern.

Für den gewerblichen Bauherrn, kann zusätzlich drohen, dass ein errichteter „Schwarzbau“ gewerberechtliche Folgen bis hin zur Gewerbeuntersagung mit sich bringt.

Eine nachträgliche Genehmigung ist unter Umständen möglich, allerdings dann nicht, wenn gegen geltendes Recht verstoßen wird.

Auch wenn für genehmigungsfreie Vorhaben keine Baugenehmigung notwendig ist, müssen diese Vorhaben oft gegenüber der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

Wie kann man sich als Nachbar gegen ein Bauvorhaben wehren?

Nachbarn haben das Recht, sich gegen eine Baugenehmigung zu wehren, sofern sie in eigenen Rechten verletzt sind.

Gegen die Baugenehmigung muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Gerne legen wir für sie Widerspruch ein und holen die Bauakte ein, um einen Einblick in die Genehmigung Ihres Nachbarn zu erhalten.

Vor der Monatsfrist müssen sie keine Sorge haben. Wenn Sie als Nachbar von der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahren beteiligt werden, dann gelten die von der Behörde gesetzten Fristen. Danach können Sie keinen Widerspruch mehr erheben. Sofern Sie von der Behörde nicht beteiligt worden sind, gilt für sie eine Frist von einem Jahr ab Bekanntgabe. Üblicherweise erhalten Sie von den Baumaßnahmen Kenntnis sobald diese starten. Hier sollten Sie nicht zu lange zögern und rechtlichen Rat einholen, sollten Sie der Auffassung sein, das Bauvorhaben des Nachbarn beeinträchtigt sie.

Üblicherweise haben sie als Nachbar folgende schützenswerten Interessen:

          Verletzung von Abstandsflächen

          Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe

          Lärm- oder Geruchsbelästigungen

          Unzumutbare Verschattung oder Einsicht

Als Nachbar sollten sie, sobald sie von einem Bauvorhaben Kenntnis erlangen, rechtlichen Rat einholen, um prüfen zu lassen, ob gegen dieses Vorhaben vorgegangen werden kann.

Als Bauherr sollten sie möglichst frühzeitig ihre Nachbarschaft einbinden, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Ob sie Bauen oder sich gegen ein Bauvorhaben zur Wehr setzen – wir helfen ihnen, ihre Rechte vorausschauend und zielgerichtet durchzusetzen.

Gut beraten von Anfang an

Ob privates Einfamilienhaus oder gewerbliches Großprojekt – bei Bauvorhaben gilt: Wer rechtzeitig klare Verhältnisse schafft, spart Zeit, Geld und Nerven. Die rechtlichen Anforderungen sind komplex, die Risiken bei Versäumnissen erheblich.

Wir von VSZ Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Baupläne sicher zu realisieren oder sich wirksam gegen unzulässige Bauvorhaben zu wehren. Von der Beratung zur Baugenehmigung über die Begleitung im Genehmigungsverfahren bis hin zur Durchsetzung oder Abwehr von Nachbarrechten – wir stehen Ihnen mit Erfahrung und Fachwissen zur Seite.

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AuthorJan Schabbeck

Ein neues Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.04.2025 (Az. 8 O 214/24) zeigt erneut, wie gefährlich der Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen für Handwerksunternehmen sein kann – insbesondere dann, wenn Privatkunden beteiligt sind und keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt.

Der Fall im Überblick

Ein Garten- und Landschaftsbauer klagte auf Zahlung von 18.984,07 € Werklohn für Gartenpflegearbeiten auf zwei Privatgrundstücken seines Kunden. Die Leistungen waren – aus Sicht des Unternehmens – vor Ort mündlich vereinbart und anschließend ordnungsgemäß erbracht worden. Der Beklagte widerrief jedoch Monate später seine Willenserklärungen und verweigerte die Zahlung.


Argumente der Parteien

  • Der Kläger vertrat die Auffassung, es handle sich nicht um ein Haustürgeschäft. Der Kunde habe die Leistungen selbst beauftragt und begleitet, ein Widerruf sei daher rechtsmissbräuchlich.

  • Der Beklagte hingegen verwies auf sein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und auf die unterlassene Widerrufsbelehrung. Außerdem habe er viele Leistungen gar nicht konkret beauftragt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht gab dem Beklagten recht. Der Vertrag sei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden. Da keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt sei, habe die 14-tägige Frist nicht zu laufen begonnen. Ein Widerruf war somit auch Monate später noch wirksam – mit gravierenden Folgen:
Der Gartenbaubetrieb erhält keinen Cent – nicht einmal für unstreitig erbrachte Leistungen.

Hintergrund: Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung

Das Urteil setzt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.2023 (C-97/22) konsequent um. Demnach kann ein Verbraucher bei fehlender Widerrufsbelehrung auch lange nach Vertragsschluss noch widerrufen – und muss dann weder zahlen noch Wertersatz leisten (§ 357 BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB).
Dies gilt auch für Werkverträge, etwa im Garten- und Landschaftsbau oder bei Sanierungsarbeiten im privaten Umfeld.

Risiko für Unternehmer

Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe tragen bei solchen Fällen das volle wirtschaftliche Risiko. Ohne wirksame Widerrufsbelehrung droht nicht nur der Verlust geplanter Umsätze – sogar bereits geleistete Arbeit kann unter Umständen vollständig unvergütet bleiben.

Jetzt handeln: Risiken vermeiden – Ansprüche sichern

Das Urteil zeigt: Wer mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen Verträge schließt, braucht rechtssichere Abläufe. Andernfalls drohen kostspielige Rückabwicklungen und der Verlust erbrachter Leistungen.

Die Kanzlei VSZ Rechtsanwälte berät Handwerksbetriebe und Dienstleister bei der Gestaltung rechtssicherer Vertragsunterlagen und vertritt Sie konsequent bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen. Sichern Sie sich jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung:
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AuthorJan Schabbeck

Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: irgendwann hat fast jeder das Thema Abmahnung das erste Mal auf der Tagesordnung. Entweder erhalten Sie selbst eine Abmahnung oder müssen eine aussprechen oder ein Angehöriger oder Kollege. Doch folgt auf eine Abmahnung immer gleich die Kündigung? Welches Verhalten kann überhaupt abgemahnt werden? Was muss eine Abmahnung enthalten, damit sie Konsequenzen nach sich zieht? Welche Folgen kann eine Abmahnung haben? Muss erst mehrfach abgemahnt werden, bevor eine Kündigung folgt? Auf diese und viele weitere Fragen finden Sie in diesem Artikel Antwort.

Die diesjährige Teampräsentation der Eulen Ludwigshafen war erneut ein Highlight der Saisonvorbereitung. Am Montagabend folgten über 200 Eulen-Partner der Einladung ins Heinrich-Pesch-Haus, um die Mannschaft für die Saison 24/25 kennenzulernen und sich gemeinsam auf die kommende Spielzeit einzustimmen. Für uns, die VSZ Rechtsanwälte Schabbeck und Partner, waren Daniel Hamers und RAin Frederica Lutz mit dabei.

Ein Abend voller Energie, Leidenschaft und Erfolg

Eulen-Geschäftsführerin Lisa Hessler, die bereits zum neunten Mal in Folge die Teampräsentation verantwortete, nahm die Anwesenden mit viel Energie und Leidenschaft in die neue Saison mit. In ihrer Rede bedankte sie sich herzlich bei allen Partnern für ihre bisherige und zukünftige Unterstützung und betonte die gestiegenen und vielfältigen Anforderungen, denen sich die Eulen in dieser Saison stellen werden. Besonders eindrucksvoll stellte sie sieben Kriterien zur Haltung und Einstellung vor, die die Eulen in dieser Saison leiten sollen. Für viele Unternehmensvertreter im Raum waren die Parallelen zu ihrem eigenen Arbeitsalltag sicherlich spürbar.

Die Vorfreude und das Selbstvertrauen für die bevorstehenden Heimspiele waren greifbar. „Unsere Gegner dürfen schon am Montag keine Lust haben, am Wochenende bei den Eulen zu spielen, und dafür brauchen wir unsere gesamte Energie und Leidenschaft. Gemeinsam mit Hand und Herz“, so Hessler. Mit diesen Worten wurde die Stimmung im Raum endgültig auf die kommende Saison eingestimmt.

Ein Dank an die Partner und Unterstützer

Lisa Hessler bedankte sich außerdem beim Gastgeber, dem Heinrich-Pesch-Haus, sowie bei Wolfgang van Vliet, Vorstand der GAG Ludwigshafen, ohne deren Unterstützung die Teampräsentation in diesem Rahmen nicht möglich gewesen wäre. Wolfgang van Vliet ist übrigens nicht nur Vorstand der GAG Ludwigshafen ist, sondern auch einer der Gründer und anteilig Namensgeber also das V im VSZ unserer Kanzlei. Auch wenn er heute nicht mehr in der Kanzlei tätig ist, bleibt seine Verbindung zu uns stark, und wir sind stolz darauf, ihn bei dieser Veranstaltung gesehen zu haben.

Auch Jutta Steinruck, Oberbürgermeisterin von Ludwigshafen, ließ es sich nicht nehmen, an diesem Abend dabei zu sein. In ihrer Rede hob sie die Bedeutung der Eulen als positives Aushängeschild für Ludwigshafen hervor. „Das letzte Jahr ist wahnsinnig schnell vergangen, und es ist kaum zu glauben, dass wir heute hier schon wieder zusammenkommen. Gefühlt ist die letzte Teampräsentation gerade einmal zwei Wochen her“, sagte Steinruck. Sie betonte, wie wichtig die fortlaufende Zusammenarbeit zwischen der Stadt und den Eulen ist, und kündigte an, bei den ersten beiden Heimspielen in der Eberthalle live dabei zu sein.

Ein besonderer Moment für VSZ Rechtsanwälte

Neben den inspirierenden Reden bot die Teampräsentation auch die Gelegenheit für Erinnerungsfotos. Für Daniel Hamers und RAin Frederica Lutz, die unsere Kanzlei vertraten, war es ein besonderes Vergnügen, sich mit den sympathischen Spielern Alex Falk und Robin Eisel ablichten zu lassen.

Wir bedanken uns herzlich bei den Eulen Ludwigshafen für diesen Abend. Die Begeisterung und der Spirit, die an diesem Abend spürbar waren, nehmen wir mit in die neue Saison – und freuen uns auf viele spannende und erfolgreiche Spiele!

Seid dabei, wenn es am 06.09. in der Eberthölle mit Bundesliga-Handball losgeht!

Vermehrt taucht die Frage auf, was Arbeitgeber tun können bzw. müssen, wenn ein Arbeitnehmer sichtbar berauscht zur Arbeit erscheint.

Die häufigste Frage, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen, ist wohl, ob der Arbeitgeber Drogentests durchführen kann, wenn er den Eindruck hat, sein Arbeitnehmer habe Drogen genommen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber solche Drogentests durchführen. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, einen solchen Drogentest zu machen, kann der Arbeitnehmer den Drogentest zunächst ohne Konsequenzen ablehnen. Das muss aber nicht gut für den Arbeitnehmer sein, da er sich durch den Schnelltest vom Vorwurf entlassen kann.

Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, wenn dieser nicht in der Lage ist, wie gewohnt zu arbeiten. Ist der Arbeitnehmer „völlig neben der Spur“ oder sogar eine Gefahr für sich selbst oder andere, so kann diese Pflicht des Arbeitgebers sogar so weit gehen, dass er einen anderen Mitarbeiter damit beauftragen muss, den „bekifften“ Arbeitnehmer nach Hause zu bringen. Das ist etwa der Fall, wenn nicht erwartet werden kann, dass der „bekiffte“ Arbeitnehmer es alleine gesund nach Hause schafft. Ist der Arbeitnehmer auch eine Gefahr für andere, so kann es notwendig werden, die Polizei hinzuzuziehen.

Treibt der Arbeitnehmer es so sehr auf die Spitze, dann kann der Arbeitgeber hierauf entsprechend bei Vorliegen von ausreichenden Anhaltspunkten für einen Rauschzustand arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie Abmahnung oder Kündigung, in Betracht ziehen. Wann solche ausreichenden Umstände vorliegen und welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen in solchen Fällen möglich sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Es ist daher ratsam, in solchen Fällen einen Anwalt, der sich im Arbeitsrecht auskennt, zu kontaktieren.

Mehr zum Thema erfahren Sie den anderen Artikel der Serie zum Thema Cannabis .

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AuthorHolger Lehmann

Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber seine Befugnis, dem Arbeitnehmer Anweisungen zu geben, grundsätzlich frei ausüben kann. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sogar nach Hause schicken könnte, wenn er ernsthafte Bedenken hat, dass der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, seine Arbeit zu erledigen. Die Folge des Heimschickens wäre, dass der Arbeitnehmer für diesen Tag, an dem er berauscht nach Hause geschickt wurde, kein Geld erhalten würde. Das Gehalt würde um diesen Tag gekürzt werden.

Um den Arbeitnehmer tatsächlich nach Hause schicken zu können, müssten allerdings erhebliche Umstände vorliegen, die einen berauschten Zustand des Arbeitnehmers erkennen lassen. Diese besonderen Umstände könnten etwa eine ungenaue Sprache („lallen“), ein Cannabisgeruch, der vom Arbeitnehmer ausgeht, oder aber das gesamte Verhalten des Arbeitnehmers sein.

Ebenfalls könnte im Falle des „bekifften“ Arbeitens an eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedacht werden. Ob ein solches Verhalten zuvor wenigstens einmal abgemahnt werden müsste, entscheidet sich auch an den Umständen des Einzelfalls. Hat der Arbeitnehmer zum Beispiel während des Arbeitens „gekifft“ oder hat er noch THC im Blut, weil es schon zwei Tage her ist. Hat er den Arbeitsalltag erheblich gestört oder kam es sogar zu einer Gefahr für Kollegen oder Kunden. Für die Beurteilung der Umstände sollte immer ein Anwalt, idealerweise ein Arbeitsrechtler, kontaktiert werden!

Eine weitere Folge des „bekifften“ Erscheinens bei der Arbeit kann der Wegfall des Versicherungsschutzes bei Arbeitsunfällen sein. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin ereignen. Bislang gibt es nur sehr wenig Rechtsprechung zu dem Thema, wann der Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen in „bekifftem“ Zustand wegfällt. Allerdings gibt es eine Entscheidung des Sozialgerichts Dresden aus dem Jahr 2022, in welchem das Gericht den Versicherungsschutz ablehnt. Im zugrundeliegenden Fall stand der Arbeitnehmer unter so erheblichem Drogeneinfluss, dass Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kamen, der Drogenkonsum sei die alleinige Unfallursache gewesen. Es ist zu erwarten, dass sich Gerichte in Zukunft häufiger mit der Frage beschäftigen müssen, wann der Versicherungsschutz wegfällt.

Mehr zum Thema was passiert, wenn der Arbeitnehmer berauscht zur Arbeit erscheint, erfahren Sie im nächsten Artikel.

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AuthorHolger Lehmann

Viele Arbeitnehmer arbeiten heute regelmäßig von Zuhause aus, im sogenannten „Homeoffice“. Es stellt sich also die Frage, ob beim Arbeiten von Zuhause das Rauchen von Cannabis in den eigenen vier Wänden erlaubt ist.

Beim Arbeiten von Zuhause gelten dieselben Grundsätze, wie auch beim Arbeiten im Betrieb. Das heißt, dass der Arbeitgeber auf der einen Seite verbieten darf, dass während der Arbeitszeit Cannabis konsumiert wird, und auf der anderen Seite, dass der Arbeitnehmer nichts tun darf, was sich nachteilig auf seine Arbeitsleistungen auswirkt.

Beim „kiffen“ während der Arbeit von Zuhause können sich allerdings neben Abmahnung, Kündigung und Co. noch weitere Folgen für das Arbeitsverhältnis ergeben. Viele Vereinbarungen, die dem Arbeitnehmer das Arbeiten von Zuhause erlauben, geben dem Arbeitgeber das Recht, das Homeoffice für die Zukunft zu verbieten. Wenn der Arbeitnehmer also beim „kiffen“ während der Arbeit von Zuhause erwischt wird, könnte der Arbeitgeber in Zukunft neben einer Abmahnung auch das Arbeiten von Zuhause aus untersagen.

Sollte keine Vereinbarung vorliegen, die das Arbeiten von Zuhause regelt, droht dasselbe. In solchen Fällen erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeiten von Zuhause, weil er darauf vertraut, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Stellt der Arbeitgeber nun fest, dass der Arbeitnehmer dieses Vertrauen dazu benutzt, während der Arbeitszeit Cannabis zu konsumieren, so dürfte das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer zunächst erschüttert sein. Ob in solchen Fällen das Verbot, künftig von Zuhause aus arbeiten zu dürfen, rechtlich möglich ist, hängt von vielen Umständen ab. Es ist daher ratsam, in einem solchen Fall frühzeitig einen Anwalt, idealerweise einen Arbeitsrechtler, zu kontaktieren.

Mehr zum Thema was passiert, wenn der Arbeitnehmer berauscht zur Arbeit erscheint, erfahren Sie im nächsten Artikel.

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AuthorHolger Lehmann

Ob überhaupt, wie viel und wie oft Cannabis während der Arbeitszeit konsumiert werden darf, kann ebenfalls der Arbeitgeber bestimmen.

Dem Arbeitgeber steht das sog. „Direktionsrecht“ zu. Das Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer genaue Anweisungen zu geben, wie, wann und wo er seine Arbeit zu erledigen hat. Das schließt die Anweisung, während der Arbeitszeit kein Cannabis zu rauchen, mit ein.

Die Grundlage des Direktionsrechts stellt der Arbeitsvertrag dar. Es ist so, dass sich aus dem Arbeitsvertrag die Pflicht ergibt, eine bestimmte Arbeit zu einer bestimmten Zeit zu erbringen. Für die erbrachte Arbeit erhält der Arbeitnehmer sein Gehalt, er erhält also eine Gegenleistung für die Arbeit. Eine genaue Vorgabe, wie der Arbeitnehmer seine Arbeit zu erledigen hat, enthält der Arbeitsvertrag nicht, das legt der Arbeitgeber selbst fest.

Aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeit Geld erhält, folgt aber auch, dass der Arbeitnehmer alles zu unterlassen hat, was sich nachteilig auf seine Arbeitsleistung auswirken könnte, weil er eben für seine Arbeitsleistung bezahlt wird. Das kann beispielsweise bedeuten, dass der Arbeitnehmer nicht betrunken oder berauscht zur Arbeit erscheint und dort nur eingeschränkt ansprechbar ist oder seine Arbeit anderweitig selbstverschuldet nicht mehr erledigen kann.

Erscheint der Arbeitnehmer also beispielsweise völlig überdreht und berauscht durch Cannabis am Arbeitsplatz, wäre er nicht mehr im Stande, wie gewohnt zu arbeiten. Der Arbeitgeber würde in einem solchen Fall für Arbeit bezahlen, die er wegen des Cannabiskonsums nicht oder nur begrenzt gebrauchen kann.

Mehr zur Frage, ob der Arbeitnehmer beim Arbeiten von Zuhause (im sog. „Homeoffice“) kiffen darf, erfahren Sie im nächsten Artikel.

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AuthorHolger Lehmann

Die Frage, ob Arbeitnehmer in Zukunft am Arbeitsplatz – beispielsweise in der Pause – Cannabis rauchen dürfen, beantwortet die neue Gesetzeslage nicht ausdrücklich.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz erlaubt wäre! Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das neue Gesetz genaue Angaben macht, wo Cannabis konsumiert werden darf und wo nicht. So ist beispielsweise der Cannabiskonsum im näheren Umkreis von Schulen nicht erlaubt. Zu den Umkreisen von Schulen gibt es sogar Karten, bei denen die Regionen farblich gekennzeichnet sind, in denen kein Cannabis konsumiert werden darf. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die in diesem näheren Umkreis arbeiten, oder selbst in einer Schule arbeiten, schon nach der gesetzlichen Regelung nicht am Arbeitsplatz Cannabis konsumieren dürfen.

 

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber das sog. „Hausrecht“ zusteht. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber im Rahmen des gesetzlich Erlaubten selbst bestimmen darf, ob beispielsweise auf dem Betriebsgelände Alkohol oder Drogen konsumiert werden dürfen. Der Arbeitgeber darf also bestimmen, dass im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände kein Cannabis konsumiert werden darf. Der Arbeitnehmer muss einem solchen Verbot dann Folge leisten.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein solches Verbot des Arbeitgebers, kein Cannabis auf dem Betriebsgelände zu konsumieren, könnte das erhebliche arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen, die über eine Abmahnung bis hin zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichen könnten.

Mehr zum Thema Cannabiskonsum am Arbeitsplatz erfahren Sie im nächsten Artikel.

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AuthorHolger Lehmann

In Deutschland kam es am 1.4.2024 zu einer Gesetzesänderung, die in aller Munde ist: Der Konsum von Cannabis ist nun erlaubt.

Die früher geltenden Gesetze zum Kauf und Besitz von Cannabisprodukten wurden geändert. Außerdem wurden die erlaubten Grenzwerte von THC im Blut für die Teilnahme am Straßenverkehr deutlich angehoben. Doch die Erlaubnis zum Konsum von Cannabis wirft viele Fragen gerade im Hinblick auf den Arbeitsalltag auf:

  • Darf der Arbeitnehmer während der Arbeit Cannabis konsumieren?

  • Darf der Arbeitnehmer „bekifft“ zur Arbeit erscheinen?

  • Darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Konsum von Cannabis während der Arbeitszeit, auf dem Betriebsgelände oder sogar generell verbieten?

  • Was passiert, wenn der Mitarbeiter doch berauscht zur Arbeit erscheint?

Auf diese Fragen finden Sie in unserer Artikelreihe „Bekifft zur Arbeit? Die Folgen des Cannabisgesetzes für den Job“ eine Antwort.

Grundsätzlich

Zunächst muss beachten werden, dass es sich bei der Teillegalisierung von Cannabis um eine ganz neue Entwicklung in Deutschland handelt. Die Arbeitsgerichte hatten in der Vergangenheit nur ganz selten mit Fällen von „bekifften“ Arbeitnehmern zu tun. Das bedeutet, dass es zum Konsum von Cannabis und den Folgen für den Arbeitsplatz nur sehr wenige Entscheidungen gibt, die entsprechend nur für konkrete Einzelfälle relevant waren. In Zukunft wird der Konsum von Cannabis die Arbeitsgerichte womöglich sehr viel mehr beschäftigen.

Allerdings gibt es sehr umfangreiche Rechtsprechung zum Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz und dem Arbeiten mit Restalkohol. Diese Rechtsprechung wird wohl in weiten Teilen auf den Konsum von Cannabis übertragbar sein, da beide als „Betäubungsmittel“ gelten. Insofern ist das Arbeiten in bekifftem Zustand für die Arbeitsgerichte also keineswegs Neuland.

Mehr zum Thema Cannabiskonsum am Arbeitsplatz erfahren Sie im nächsten Artikel.

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AuthorHolger Lehmann

Kündigung erhalten – was jetzt? Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und wissen nicht, was jetzt zu tun ist? Ist Kündigung gleich Kündigung? Zunächst einmal sollten Sie tief Luft holen und sich sammeln. Schreiben Sie sich sofort das Datum auf, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, da das Datum sehr wichtig für die weiteren Schritte ist! Anschließend sollten Sie sich die Kündigung genau ansehen, denn bereits bei der äußeren Form passieren in der Praxis oftmals Fehler.

Was tun wenn der Handwerker pfuscht? Oft gibt man viel Geld für einen Handwerksbetrieb aus – nicht immer leistet dieser dann aber auch super Arbeit. In diesem Leitfaden werden wir auf die Möglichkeiten des Auftraggebers eingehen, sollte tatsächlich ein Baumangel vorliegen. Was ist ein Baumangel? Was muss ich tun wenn ein Mangel vorliegt? Und wenn der Mangel erst Jahre später auffällt?