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VSZ Rechtsanwälte Entfristetes Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Post AG.

Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen zwingt die Deutsche Post AG eine Zustellerin, die mehr als zwei Jahre von der Deutschen Post AG befristet beschäftigt worden ist, die Mitarbeiterin nunmehr unbefristet einzustellen. Damit kommt die Mandantin zu einem unbefristeten und vollwertigen Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Post AG.

Hintergrund war, dass nach Auslaufen der zeitlich zulässigen Befristung ohne Grund (zwei Jahre) der Mitarbeiterin „Vertretungen" als Befristungsgründe mitgeteilt worden sind. Bei Lichte betrachtet stellte sich heraus, dass eine wirkliche Vertretung nicht vorhanden war. Dies führte dazu, dass die so genannte Zweckbefristung unzulässig war und in ein ordentliches Arbeitsverhältnis umgewandelt werden musste.

Hintergrund der Entscheidung ist, wie schon kurz skizziert, dass es für eine Befristung die länger als zwei Jahre anhält eines Grundes bedarf. Der Grund muss wohl überlegt und vor allem richtig und beweisbar sein. Hier scheiterte es daran. Typische ordnungsgemäße Befristungsgründe sind beispielsweise die Vertretung eines Kollegen wegen Krankheit oder sonstiger Abwesenheit am Arbeitsplatz oder aber eine Arbeitsüberlastung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz).


PostedJuly 15, 2015
AuthorJan Schabbeck
CategoriesUrteile
TagsDeutsche Post AG, Arbeitsgericht, Arbeitsverhältnis, Befristungsgründe, Teilzeitbefristungsgesetz
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