Kündigung erhalten?Jetzt zählt, was Sie als Nächstes tun.
Eine Kündigung kommt oft unerwartet. Umso wichtiger ist es, jetzt nicht vorschnell zu reagieren. Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Deshalb sollten Sie frühzeitig prüfen lassen, ob die Kündigung wirksam ist und welche Möglichkeiten Sie haben.
Sascha Seegert
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Dreiwochenfrist im Blick behalten
Notieren Sie zunächst, wann Sie die Kündigung erhalten haben. Ab diesem Zeitpunkt beginnt grundsätzlich die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage. Wird diese Frist versäumt, kann die Kündigung wirksam werden – auch wenn möglicherweise rechtliche Einwände bestanden hätten.
Kündigung erhalten? Nicht liegen lassen.
ARBEIT & BERUF
Ist die Kündigung überhaupt wirksam?
Bereits bei der Form können Fehler passieren.
Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder ausschließlich mündlich reicht dafür nicht aus.
Auch weitere Punkte können entscheidend sein:
Ist die Kündigung unterschrieben?
Wurde die Kündigungsfrist eingehalten?
Liegt ein Kündigungsgrund vor?
Greift Kündigungsschutz?
Wurde gegebenenfalls zuvor wirksam abgemahnt?
Ob eine Kündigung tatsächlich wirksam ist, hängt immer von der konkreten Situation ab.
Arbeit & Beruf
Ordentliche oder außerordentliche Kündigung?
Ordentliche Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist beendet.
Welche Frist gilt, kann sich unter anderem aus Gesetz, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben.
Außerordentliche Kündigung
Bei einer außerordentlichen Kündigung – häufig auch als fristlose Kündigung bezeichnet – soll das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist beendet werden.
Dafür müssen besondere Voraussetzungen vorliegen.
Ob eine fristlose Kündigung tatsächlich gerechtfertigt ist, hängt vom konkreten Vorwurf und den Umständen des Einzelfalls ab.
ARBEIT & BERUF
Ist die Kündigung überhaupt wirksam?
Muss vor einer Kündigung immer erst abgemahnt werden?
Nein, nicht immer. Bei bestimmten Pflichtverletzungen kann eine vorherige Abmahnung erforderlich sein, damit der Arbeitnehmer Gelegenheit erhält, sein Verhalten zu ändern.
Bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten kann eine Kündigung unter Umständen auch ohne vorherige Abmahnung möglich sein.
Bei fristloser Kündigung zählt auch die Zweiwochenfrist
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss auch der Arbeitgeber besondere Fristen beachten. Hier spielt insbesondere die Zweiwochenfrist eine wichtige Rolle.
Wann diese Frist beginnt und ob sie eingehalten wurde, hängt von der konkreten Situation und dem Zeitpunkt ab, zu dem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
Diesen Abschnitt würde ich nach Saschas fachlicher Rückmeldung final formulieren.
Was möchten Sie erreichen?
Eine Kündigungsschutzklage bedeutet nicht automatisch, dass es nur um eine Abfindung geht.
Je nach Situation kann Ihr Ziel sein:
den Arbeitsplatz zu erhalten
eine Weiterbeschäftigung zu erreichen
eine Abfindung zu verhandeln
eine Freistellung zu regeln
Resturlaub oder Bonusansprüche zu klären
ein gutes Arbeitszeugnis zu sichern
eine faire Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen
Entscheidend ist nicht nur, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen können, sondern auch, welches Ergebnis Sie erreichen möchten.
Unser Vorgehen
1. Kündigung und Unterlagen prüfen
Wir schauen uns das Kündigungsschreiben, Ihren Arbeitsvertrag und die wesentlichen Umstände an.
2. Fristen und Risiken klären
Wir prüfen, welche Fristen laufen und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.
3. Ziel und Strategie festlegen
Gemeinsam klären wir, ob der Arbeitsplatz erhalten oder eine andere Lösung erreicht werden soll.
KONTAKT
Ihr Ansprechpartner für Arbeitsrecht
Sascha Seegert berät Arbeitnehmer bei Abmahnungen, Kündigungen, Aufhebungsverträgen und weiteren Konflikten im Arbeitsverhältnis.
Im Mittelpunkt steht eine klare Einschätzung der Situation und eine Strategie, die zu Ihrem persönlichen Ziel passt – vom Erhalt des Arbeitsplatzes bis zu einer fairen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Häufig gestellte Fragen
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Grundsätzlich muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
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Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht erfüllt diese Form nicht.
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Bei einer ordentlichen Kündigung wird die geltende Kündigungsfrist eingehalten. Eine außerordentliche Kündigung soll das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung dieser Frist beenden und setzt besondere Voraussetzungen voraus.
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Nein. Ob eine vorherige Abmahnung erforderlich ist, hängt vom Kündigungsgrund und den Umständen des Einzelfalls ab.
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Nicht unbedingt. Entscheidend ist aber, dass Sie rechtzeitig reagieren und insbesondere die Dreiwochenfrist beachten.
Kündigung erhalten – was jetzt?
Im ausführlichen Fachbeitrag erklärt Sascha Seegert, worauf Sie nach Erhalt einer Kündigung achten sollten, welche Fristen gelten und wie es nach einer Kündigungsschutzklage weitergeht.