Kündigung erhalten – was jetzt?

Kündigung erhalten – was jetzt?

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und wissen nicht, was jetzt zu tun ist? Eine Kündigung trifft viele Arbeitnehmer unerwartet. Umso wichtiger ist es, jetzt nicht vorschnell zu reagieren, sondern zunächst die wichtigsten Punkte zu prüfen.

Ist Kündigung gleich Kündigung?

Zunächst einmal sollten Sie tief Luft holen und sich sammeln. Schreiben Sie sich sofort das Datum auf, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, da das Datum sehr wichtig für die weiteren Schritte ist! Anschließend sollten Sie sich die Kündigung genau ansehen, denn bereits bei der äußeren Form passieren in der Praxis oftmals Fehler.

Eine Kündigung muss beispielsweise schriftlich erfolgen, um überhaupt wirksam zu sein. „Schriftlich“ bedeutet hier tatsächlich ein klassisches Schreiben auf Papier, das unterschrieben sein muss. Es zählen also gerade keine E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Sprachnachrichten oder mündlich ausgesprochenen Kündigungen dazu. Sollte die Kündigung also nicht schriftlich erfolgt sein, ist das für Sie schon einmal eine sehr gute Ausgangsbasis. Kündigung

Die Kündigung auf Papier muss auch unterschrieben sein – und zwar von der richtigen Person! Auch hier gibt es häufig Fehler. Ob jemand in Ihrem Betrieb eine Kündigung unterschreiben darf oder nicht, entscheidet sich grundsätzlich daran, ob er selbstständig Mitarbeiter entlassen darf. Das ist beim „obersten Boss“ mit Sicherheit der Fall, aber beim einfachen Kollegen eher unwahrscheinlich.

Wenn die Kündigung von einer Person unterschrieben wurde, die nicht selbst Mitarbeiter einstellen und entlassen kann, kann dies Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung haben. Für den Fall, dass Sie sich nicht sicher sind, ob die Person, die die Kündigung unterschrieben hat, das auch tatsächlich durfte, sollten Sie sich schnell beraten lassen. Hier können sehr kurze Fristen eine Rolle spielen.

 

Sascha Seegert
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Ordentliche oder außerordentliche Kündigung?

Neben der äußeren Form sollten Sie sich ansehen, welche Art von Kündigung Sie erhalten haben.

Bei einer ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist beendet. Bei einer außerordentlichen Kündigung – häufig auch als fristlose Kündigung bezeichnet – soll das Arbeitsverhältnis dagegen ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist beendet werden.

Eine außerordentliche Kündigung kommt nur bei entsprechend schwerwiegenden Gründen in Betracht. Ob ein solcher Grund tatsächlich vorliegt und ob zuvor beispielsweise eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Gerade bei einer außerordentlichen Kündigung sollten Sie deshalb nicht vorschnell davon ausgehen, dass die Kündigung tatsächlich wirksam ist.

Wie schnell muss ich handeln?

In jedem Fall sollten Sie umgehend einen Anwalt kontaktieren, sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, um keine Nachteile befürchten zu müssen. Denn: Auch eine fehlerhafte Kündigung kann wirksam werden, wenn Sie sich nicht gegen diese wehren!

Das Gesetz räumt Ihnen für eine sogenannte „Kündigungsschutzklage“ grundsätzlich eine Zeitspanne von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung ein. Dies klingt auf den ersten Blick nach viel Zeit. Wenn Sie allerdings einen Anwalt kontaktieren und von diesem umfassend beraten werden wollen, dieser Ihnen das weitere Vorgehen schildern und Ihnen ein Stück weit Sicherheit und Zuversicht geben soll, vergehen drei Wochen wie im Flug.

Achtung: Dreiwochenfrist!

Sollte die Zeitspanne von drei Wochen ablaufen, ohne dass Sie sich zuvor mit einer Klage an das Arbeitsgericht gewandt haben, kann die Kündigung trotz möglicher Fehler wirksam werden.

Schieben Sie es also nicht auf die lange Bank! Kündigung

Besonderheit bei einer außerordentlichen Kündigung

Bei einer außerordentlichen Kündigung spielt zusätzlich eine weitere Frist eine wichtige Rolle: Auch der Arbeitgeber muss eine Zweiwochenfrist beachten.

Hier würde ich Sascha noch um 2–3 Sätze fachlichen Input bitten, insbesondere dazu, wann diese Frist im konkreten Fall zu laufen beginnt. Das würde ich nicht aus allgemeinem Wissen ergänzen, sondern seine Formulierung übernehmen.

Muss vor einer Kündigung erst abgemahnt werden?

Auch hier gibt es keine pauschale Antwort.

Ob vor einer Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich ist, hängt unter anderem davon ab, welches Verhalten dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird und wie schwer dieses wiegt.

Eine Abmahnung soll dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit geben, sein Verhalten für die Zukunft zu ändern. Bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten kann eine vorherige Abmahnung jedoch entbehrlich sein.

Mehr zum Thema Abmahnung erfahren Sie auf unserer Themenseite: „Abmahnung – die Vorstufe zur Kündigung?“

 

Wie geht es jetzt weiter?

Die Klage ist nur der erste Schritt, an den sich das eigentliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht anschließt. In diesem Verfahren werden Sie sich mit den Kündigungsgründen, die Ihr Arbeitgeber Ihnen vorwirft, auseinandersetzen müssen.

Dies ist häufig eine anspannende und emotionale Situation. Ehemalige Kollegen, mit denen Sie vor kurzem noch gemeinsam die Mittagspause verbracht haben, können plötzlich als Zeugen auftreten und Ihre Arbeit oder Ihr Verhalten völlig anders darstellen, als Sie es selbst erlebt haben. Kündigung

Noch dazu müssen Sie während des Verfahrens die Anforderungen, die das Arbeitsgericht an Sie stellt, beachten und erfüllen. Auch hierfür gibt Ihnen das Arbeitsgericht regelmäßig nur eine bestimmte Zeitspanne, um die Anforderungen – beispielsweise die Antwort auf ein Schreiben der Gegenseite oder die Vorlage von Unterlagen – zu erfüllen.

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, dass Sie sich schnellstmöglich einen Anwalt suchen, der neben seinen fachlichen Qualitäten auch menschlich mit Ihnen auf einer Wellenlänge ist, damit Sie sich dort verstanden und gut aufgehoben fühlen. Kündigung

Hierfür stehen Ihnen RA Sascha Seegert und das Team der VSZ Rechtsanwälte mit Rat und Tat zur Seite.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0621 | 571811 oder über unser Kontaktformular.

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Abmahnung – die Vorstufe zur Kündigung?