§ 299a StGB - Notfallhilfsmitteldepots in der Arztpraxis

§ 299a StGB wird wohl kommen. Gilt nun etwas anderes in Punkto des Notfallhilfsmitteldepots in der Arztpraxis? Nein! Das Depot war erlaubt und bleibt erlaubt – wenn es denn ein bei der Versorgung von Notfällen bleibt! Genaueres finden sie auf diesem Merkblatt bei unserem Kooperationspartner Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller:

http://pflegewirt-mueller.de/bibliothek


Zurück
Zurück

Feiern zu beruflichen Erfolgen können zumindest teilweise steuerlich geltend gemacht werden

Weiter
Weiter

RA J. P. Schabbeck beim Bamberger Phlebologie Seminar 12./13. März 2016