Alles §§ 299 a/b StGB
oder ist da noch was?

Sonderrechtsparagraphen §§ 299 a/b des StGB bergen größere Risiken als das Antikorruptionsgesetz

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Neue Veröffentlichung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes: in der Ausgabe 5/2017 der „MTD“ wird der Frage nachgegangen, wann die Bestrafung wegen Betrugs oder Untreue droht. Das Autorenduo Schabbeck/Müller beschreibt, warum zu der Auffassung gelangt, dass die beiden neuen Sonderrechtsparagraphen §§ 299 a/b des StGB größere Risiken bergen als das Antikorruptionsgesetz.

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Wirbel um Arzt-Verträge

Die fristlose Kündigung von Kooperationsvereinbarungen durch SLK wirft Fragen auf

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Interview der Heilbronner Stimme u.a. mit RA Schabbeck, VSZ Rechtsanwälte | Redakteurin Valerie Blass

Kurz vor Weihnachten hat die
SLK-Kliniken Heilbronn
GmbH 18 Kooperationsverträge
mit niedergelassenen Fachärzten
aus der Region fristlos gekündigt
beziehungsweise für unwirksam
erklärt. Die Begründung wirkt
brisant: SLK nimmt in einem der
Schreiben Bezug auf § 299a und
 

§ 299b Strafgesetzbuch, bei denen es um Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitwesen geht – also beispielsweise die „Zuführung von Patienten“, wie es im Gesetz heißt – gegen Gewährung eines Vorteils. Haben niedergelassene Ärzte also Patienten an eine bestimmte SLK-Klinik zugewiesen und dort behandelt, ohne dass es dafür einen hinreichenden Grund gab? Und haben sie dafür ein Entgelt oder andere Vorteile erhalten? Das ist auch laut Ärztlicher Berufsordnung verboten. „Anhaltspunkte für nicht gesetzeskonforme Vertragsgestaltungen bestehen nicht“, teilt der Heilbronner Oberbürgermeister Harry Mergel, Aufsichtsratsvorsitzender der SLK-Kliniken, auf Anfrage mit.

Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Heilbronn bestätigt: Es gebe keine Ermittlungen in diesem Zusammenhang gegen SLK. Verspätetes Handeln Ein Anwalt für Medizinrecht, dem unsere Redaktion die beiden Schreiben vorgelegt hat, kommt jedoch zu dem Schluss: „Es ergibt sich meiner Meinung nach offensichtlich, dass man in der Vergangenheit rechtswidrige Verträge abgeschlossen hat, die gegen § 31 Abs. 1 Berufsordnung Ärzte verstoßen haben.“ Er meint: Die
SLK-Verantwortlichen reagierten nun auf die Einführung des Straftatbestandes – dieser gilt seit Juni 2016 – weil sie rechtliche Konsequenzen fürchteten. Diese habe es indes schon vorher gegeben, sie seien aber offenbar nicht bekannt gewesen. Fazit: „Das ist meiner Meinung
nach kein Ruhmesblatt.“ Björn Gatzer von der Verbraucherzentrale in Karlsruhe erklärt, welcher Schaden durch Missbrauch bei dieser Art von Kooperationsverträgen drohen kann: „Die Fallpauschalen, die eine Klinik für einen Eingriff bekommt, sind in ihrer genauen Höhe vorgegeben.“ Hüft-Endoprothesen würden zum Beispiel mit knapp 10 000 Euro vergütet.
Wenn der Anteil des Kooperationsarztes höher sei als angemessen, würden die öffentlichen Kassen über Gebühr belastet. Gatzer: „Es bleibt weniger Geld für das Krankenhaus, bei einem kommunalen Träger muss die Kommune also mehr zuschießen. Das ist ein Schaden
für die Allgemeinheit.“ An dem Kooperationsmodell beteiligte Ärzte sind sich indes sicher, dass ihre Verträge absolut rechtskonform sind, das hätten sie bereits mit Inkrafttreten von Paragraf 299 prüfen lassen. Manche Insider deuten das SLKVorgehen daher als Versuch, Ärzte aus Kooperationen herauszudrängen oder deren Konditionen mit neuen Verträgen zu drücken. SLK
möchte die Kooperationen indes fortsetzen, das teilt die Pressestelle auf Anfrage mit – und zwar „zeitnah“ und in „angepasster Form“.


Rechtsanwalt Schabbeck zu Gast bei der OTWorld

Auf der Fachmesse www.ot-world.com den neuen § 299a StGB vorgestellt

Gemeinsam mit dem Kooperationspartner Dipl.-Pflegewirt Müller stellte Rechtsanwalt Schabbeck auf der OTWorld im Rahmen des Ausstellerworkshops der Ofa Bamberg die neuen Regelungen vor.

Rechtsanwalt Schabbeck wies dabei zunächst darauf hin, dass der Bundestag am 14.04.2016 ein Gesetz verabschiedet hat. Es sei nunmehr damit zu rechnen, dass § 299a StGB bald eingeführt wird. Dies sei nur noch eine Frage der Zeit.

Dementsprechend ging Rechtsanwalt Schabbeck kurz auf die Entstehungsgeschichte des § 299a ein und wies darauf hin, dass er nach wie vor der Auffassung sei, dass es sich hier um eine Norm handelt, die rein aus politischen Gründen geschaffen wurde. Eine Notwendigkeit sah und sieht Schabbeck hierfür nicht.

Allerdings stünden nun die folgenden Änderungen ins Haus:

Zum einen wurde das Strafgesetzbuch um Normen ergänzt, die die Bestechlichkeit und die Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe stellen würden. Darüber hinaus wird das Sozialgesetz V entsprechend ergänzt, was die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden betrifft.

Herr Schabbeck führte fort, dass er trotz der Änderungen der Auffassung sei, dass es bei den Änderungen im Wesentlichen darum ginge, die bisher in der Berufsordnung der Ärzte verankerten Vorschriften, nämlich die unerlaubte Zuweisung (§ 31 Musterberufsordnung Ärzte) einerseits sowie die unerlaubten Zuwendungen nach § 32 MBO andererseits unter Strafe zu stellen. Bei diesen beiden Normen würde es sich um die wesentlichen Wettbewerbsregelungen handeln, die im Rahmen des § 299a StGB § 299b StGB benannt seien.

In Ergänzung dazu sei für die Strafrechtskomponente zusätzlich die sogenannte Unrechtsvereinbarung notwendig.

Schabbeck stellte dann die §§ 31 und 32 MBO Ärzte vor. Er wies zunächst darauf hin, dass § 31 Abs. 1 MBO Ärzte die Zuweisung von Patientinnen oder Patienten gegen Entgelt oder andere Vorteile unter Strafe stellen würde.

Hierfür gebe es im Gegensatz zum § 31 Abs. 2 MBO Ärzte auch keine Ausnahme. Denn nach § 31 MBO Ärzte dürften Patienten mit hinreichendem Grund an andere Leistungserbringer empfohlen werden. Allerdings eben nicht gegen ein Entgelt oder einen anderen Vorteil.

Bevor sich Schabbeck der Frage nach den hinreichenden Gründen widmete, zeigte er zunächst auf, dass der Begriff des Vorteils im § 31 Abs. 1 MBO Ärzte weit gefasst ist. So würde jeglicher wirtschaftlicher Vorteil, der beim die Empfehlung Aussprechenden landen würde, als Verstoß gegen § 31 Abs. 1 gesehen. Hierzu würden auch indirekte Übernahmen von Kosten, wie die Übernahme von Personal und Fortbildungskosten, gehören. Die Gewährung von Cashback, die Abfuhr von Müll, die ansonsten selbst bezahlt werden müsste, oder aber auch das Zahlen einer überhöhten Miete oder der Einkauf sonstiger Leistungen, die ohne wirtschaftlichen Wert sind.

Sodann wies Schabbeck darauf hin, dass Empfehlungen allerdings dann sehr wohl zulässig wären, wenn es einen hinreichenden Grund dafür gebe. Insofern besteht hier nach der entsprechenden Rechtsprechung des Gerichtshofs Klarheit, dass einerseits eine Empfehlung dann ausgesprochen werden darf, wenn der Patient ausdrücklich nach einer solchen Empfehlung fragt. Dann müssten, so Schabbeck, auch nicht mehrere Leistungserbringer durch den Arzt empfohlen werden. Der Arzt könne dann seinen „Favoriten“ benennen.

Die zweite Gruppe an zulässigen Empfehlungen ist die, wenn die komplexe medizinische Versorgung des Patienten eine gemeinsame Zusammenarbeit von Arzt und Dritten notwendig machen würde oder sonst der Dritte besonders qualifiziert sein müsste. Dabei kann es sich allerdings nicht um lediglich gute Erfahrungen in der Vergangenheit mit einem besonderen Leistungserbringer handeln. Wesentlich ist hierbei, dass in der komplexen Behandlung des Patienten der Rechtfertigungsgrund liegt. Schabbeck wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um die Ausnahme und nicht den Regelfall handeln könne. In diesen Fällen ist also von einem strafbaren Handeln nicht auszugehen, wenn eine Zahlung im Gegenzug nicht erfolgt.

Ferner wies Schabbeck noch auf den § 32 MBO Ärzte hin. Nach diesem ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, wenn dadurch die ärztliche Unabhängigkeit in Gefahr sei. Die Bundesärztekammer sieht oder sah mindestens im Jahr 2004 die ärztliche Unabhängigkeit ab 50,00 € in Gefahr (Deutsches Ärzteblatt 2004, AA-297, 298). Dabei ist natürlich ein derartiger Freibetrag nicht jeden Monat, jede Woche oder gar jeden Tag auszuschöpfen. In welcher Wiederholung die Bundesärztekammer von der Zuwendung von 50,00 € ausgeht, hat sie nicht dargestellt. Der Freibetrag dürfte allerdings jedes halbe Jahr oder jährlich ohne weiteres möglich sein.

In einem Exkurs wurde von Schabbeck noch darauf hingewiesen, dass die sozialrechtliche Erlaubnis allerdings die Annahme von Vorteilen und auch die Zuweisung von Patienten erlaube. So wäre dies beispielsweise in einem integrierten Versorgungsvertrag mit gesetzlichen Krankenkassen möglich. Auch das Überleitungsmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V, wie es seit dem 01.01.2016 gilt, bietet hier Möglichkeiten.

Um nun nach § 299a StGB bestraft zu werden, bedarf es zudem noch einer sogenannten Unrechtsvereinbarung in der Zusammenarbeit. Diese dann erfüllt, wenn der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass mindestens eine stillschweigende Übereinkunft notwendig ist, damit die Vorteilszuwendung zumindest auch aufgrund der angestrebten Bevorzugung erfolgt. Dementsprechend wäre es nicht ausreichend, wenn lediglich Zuwendungen zur Erzielung eines lediglich allgemein erhaltenen Wohlwollens oder Zuwendungen erfolgen, die nur gelegentlich oder anlässlich einer Handlung des Vorteilsnehmers erfolgen, ohne dass eine solche Verknüpfung besteht.

Was bedeutet dies im Einzelfall:

Werden die Kosten für die Betriebsfeier übernommen, so liegt hier auf jeden Fall zunächst einmal ein Verstoß gegen § 32 MBO Ärzte vor. Insofern ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, Geschenke für sich oder Dritte anzunehmen. Die Übernahme von Kosten einer Betriebsfeier ist sicher ein Vorteil. Er wird auch über 50,00 € liegen. Ein Verstoß gegen § 32 MBP Ärzte liegt also vor.

Mitnichten ist allerdings gleichzeitig auch die Unrechtsvereinbarung vorliegend und damit ist nicht selbstredend das Verhalten strafbar nach §§ 299a StGB.

Insofern kommt es nämlich auf die Verknüpfung zwischen der Übernahme der Kosten und des Empfehlungsverhaltens des Arztes an. Lädt beispielsweise der Pharmavertreter zum Ende des Jahres den Arzt ein, weil er sich für ein gutes vergangenes Geschäftsjahr bedanken möchte, aber er ausdrücklich darauf hinweist, dass dies nichts mit dem Verhalten des Arztes im nächsten Jahr zu tun hat, so ist dieses Verhalten beispielsweise nicht strafbar. Wenn allerdings am Anfang des Jahres darüber gesprochen wurde, dass bei einem guten Umsatz in diesem Jahr die Kosten durch das Unternehmen des Pharmavertreters getragen werden sollten, dann wäre ein solches Verhalten strafbar. Denkt der Pharmavertreter lediglich an das nächste Jahr und möchte die Kundenbeziehung „pflegen“, so wäre dies grundsätzlich nicht strafbar. Weist der Pharmavertreter allerdings darauf hin, dass er die Kosten für die Betriebsfeier deswegen übernimmt, weil er davon ausgeht, dass das nächste Jahr ein gutes Jahr werden würde, so wäre dieses strafbar.

Zum Schluss ging Schabbeck noch auf die Frage ein, was an Bestrafung für die Beteiligten im Raume stünde. Er wies darauf hin, dass §§ 299a und b StGB lediglich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehen. Er wies allerdings auch darauf hin, dass in § 300 eine sogenannte Qualifikation für den Fall vorliegen würde, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder die Täter gewerbsmäßig handeln oder als Mitglied einer Bande tätig werden würden, die sich zur fortgehenden Begehung solcher Taten verbunden hätte. Dann läge die Strafe bei drei bis fünf Jahren.

Schabbeck stellte die Sinnhaftigkeit dieser Regelung infrage. Denn gewerbsmäßiges Handeln setzt voraus, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Da typischerweise Kooperationen im Gesundheitswesen auch dieser Art dauerhaft sind, dürfte regelmäßig von gewerbsmäßigem Handeln auszugehen sein. Auch die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in einer Bande seien schnell erreicht. Nach der Rechtsprechung sei dies der Fall, wenn sich drei Personen über eine gewisse Dauer zu mehreren selbstständigen Straftaten verbinden würden. Auch drei Personen seien bei einer Zweier-BAG und einem Pharmareferenten schnell erreicht.

Insgesamt fasste Schabbeck zum Ende des Vortrags seine Kritik nochmals zusammen und wies darauf hin, dass es sich bei dem „Zusatz“ Strafbarkeit nur um eine Nuance der typischen Problematiken handle. Aus seiner Sicht seien die Schwerter des Sozialrechts scharf genug. In der Praxis zeige sich nämlich, dass die existenzbedrohenden Eingriffe im Rahmen der illegalen Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Leistungserbringungen im Gesundheitswesen in der Regel daraus resultieren, dass Regresse, die auch im Millionenbereich verlangt werden, und dementsprechend Zulassungen zur Versorgung nach SGB V entzogen würden. Dies gelte für die Sanitätshäuser einerseits genauso wie auch für die Ärzte andererseits. Dass dies nunmehr zusätzlich noch von einer Strafbarkeit flankiert werden würde, die es sowieso auch in der Vergangenheit schon gegeben hätte, wäre aus Sicht Schabbecks nur eine zusätzliche Nuance.

Schabbeck wies zuletzt darauf hin, dass es sinnvoll wäre, die vorhandenen legalen Methoden der Zusammenarbeit zu nutzen. Dies sei zwar im Aufsetzen der Kooperation häufig etwas anspruchsvoller, aber mit Sicherheit das „bessere Konzept“.

Dem Vortrag von Schabbeck schloss sich dann der Vortrag von Dipl.-Pflegewirt Müller an, der sich mit ebenjenen Themen der legalen Kooperation auseinandersetzte.

Vortrag im Rahmen der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie 2015.

Dipl. - Pflegewirt Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Dipl. - Pflegewirt Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

– das Thema von Dipl. Pflegewirt Müller und RA Schabbeck bei der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie 2015 in Bamberg. Hinter diesem Thema stand der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum § 299a StGB dessen Funktion und Reichweite die Referenten vorstellten und mit Kritik nicht sparten. Genaueres gibt es hier.

Die etwa 100 Plätze des Konferenzsaals im historischen Ziegelbau füllten sich schnell, als Ofa Bamberg am frühen Freitagnachmittag zum Vortag „Ärzte unter Generalverdacht?! Kooperation in Zeiten des neuen § 299a StGB“ einlud. Ein Thema, das von der Ärzteschaft offensichtlich mit großem Interesse verfolgt wird.

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Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht versicherte gleich zu Beginn: „Ich möchte Sie nicht als Experten im Strafrecht ausbilden, aber ich möchte Ihnen einen Überblick verschaffen.“ Denn obwohl Kammern, Krankenversicherungen sowie Rechtswissenschaftler massiv gegen den Gesetzesentwurf zur Bestechlichkeit im Gesundheitswesen vorgegangen sind, rechnet Schabbeck damit, „dass er so Gesetz wird.“ Das heißt, bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder erhebliche Geldstrafen. In besonders schweren Fällen, die laut § 300 (1) StGB vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, kann die Freiheitsstrafe sogar auf bis zu fünf Jahre ausgeweitet werden. Schließen sich mehr als drei Beteiligte zu einer Kooperation im Gesundheitswesen für eine gewisse Dauer zusammen und verbessern damit ihre Einnahmesituation, handeln also gewerblich, wäre der Tatbestand erfüllt. Schabbeck befürchtet eine falsche Regelungswirkung: „Meines Erachtens wird der neue § 299a StGB gewollte Zusammenarbeit, wie das Überleitungsmanagement, wegen der Angst vor Strafbarkeit behindern.“

Nach dem rechtlichen Überblick ging Diplom-Pflegewirt Thorsten Müller der Frage nach, „was ist verboten und was ist erlaubt?“ und wie darauf hin, das Thema nicht zu unterschätzen. Schließlich kann im Zuge des Strafverfahrens ein Ausübungsverbot nach § 70 StGB ausgesprochen werden. In der Folge kann dies zu einem Zulassungsentzug durch die Kassenärztliche Vereinigung führen.

Oft seien es alltägliche Kleinigkeiten, die man als juristischer Laie kaum als problematisch einstufen würde. Zur Zulässigkeit existierten eine Vielzahl von Urteilen. Es gilt beispielsweise, dass die Auslage von Werbegaben Dritter (bspw. Papiertaschentücher) im Wartezimmer unzulässig ist oder auf Terminkarten keine Sanitätshauswerbung erfolgen darf wie natürlich auf einer Homepage kein Link zu einer Apotheke gesetzt darf. Fragt der Patient hingegen gezielt nach, ist eine „intelligente Empfehlung“ kein Problem, erklärt Müller.

Die praxisnahen Beispiele regten dazu an, die eigenen Routinen und Gegebenheiten zu hinterfragen, was sich auch an den zahlreichen Publikumsfragen bemerkbar machte. Doch auch wenn bislang keine Konsequenzen auf rechtswidriges Verhalten folgten, warnte Müller: Oft seien Beschuldigungen von Kontrahenten ausschlaggebend für einen Ermittlungsstart. Abschließend mahnt der Pflegewirt und Berater, im Fall einer Strafanzeige unbedingt Ruhe zu bewahren, alles offenzulegen, jedoch ausschließlich über den Anwalt zu kommunizieren und in keinem Fall auf einen Deal einzugehen: „Wenn Sie zahlen ist das ein Schuldeingeständnis.“


§ 299a StGB wird wohl kommen. Gilt nun etwas anderes in Punkto des Notfallhilfsmitteldepots in der Arztpraxis? Nein! Das Depot war erlaubt und bleibt erlaubt – wenn es denn ein bei der Versorgung von Notfällen bleibt! Genaueres finden sie auf diesem Merkblatt bei unserem Kooperationspartner Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller:

http://pflegewirt-mueller.de/bibliothek