Viele Verbraucher wissen, dass es im Online-Handel ein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt. Wer online oder an der Haustür einen Vertrag abschließt, kann diesen als Verbraucher innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Doch was passiert, wenn der Handwerker nicht über das Widerrufsrecht belehrt?
Häufig finden Beauftragungen auf der Baustelle mündlich statt – einen schriftlichen Vertrag sucht man oft vergebens. Oft ist es dann auch so, dass der Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht gar nicht belehrt wird. Was gilt dann?
Der Widerruf ist bis zu 1 Jahr und 14 Tage nach Beauftragung möglich. Es kommt aber noch härter für den Unternehmer: Widerruft der Verbraucher den Vertrag ordnungsgemäß, muss er für bereits erbrachte Leistungen nichts zahlen, der Unternehmer geht im schlimmsten Fall leer aus, auch wenn er ordnungsgemäß geleistet hat.
Diese Rechtsfolge beruht auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2023. Vieles ist noch nicht endgültig geklärt, allerdings steht dem Unternehmer nach ordnungsgemäß ausgeübtem Widerrufsrecht kein Anspruch auf Wertersatz zu, sprich: er bekommt kein Geld für seine geleistete Arbeit.
Was bedeutet das für den Handwerker?
Wer bei Verträgen mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. auf der Baustelle oder beim Kunden zu Hause) einen Vertrag ohne Widerrufsbelehrung abschließt geht ein enormes wirtschaftliches Risiko ein. Im schlimmsten Fall arbeitet man umsonst und hat keine Möglichkeit, seine Leistung vergütet zu bekommen. Die einzige Ausnahme gilt bei dringend notwendigen Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten (§312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).
Wie kann sich der Unternehmer schützen?
Eine Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher übergeben werden. Dieser sollte den Erhalt per Unterschrift bestätigen.
Soll die Arbeit bereits innerhalb der Widerrufsfrist (14 Tage) beginnen, so ist es erforderlich, dass der Verbraucher ausdrücklich zustimmt und bestätigt, dass er bei vollständiger Leistung sein Widerrufsrecht verliert. Auch dies muss zu Nachweiszwecken schriftlich erfolgen.
Was sollte der Verbraucher wissen?
Auch wenn die Leistung bereits erbracht wurde, kann ein Widerruf noch möglich sein, wenn nicht über das Widerrufsrecht belehrt wurde.
Mit Ausübung des Widerrufsrechts werden nicht fertig gestellte Arbeiten nicht mehr weiter ausgeführt. Es kann somit zu Verzögerungen der Baustelle kommen. Zudem sind Streitigkeiten mit dem Unternehmer quasi vorprogrammiert.
Der Widerruf kann auch Monate nach Vertragsschluss bzw. Fertigstellung der Leistung erklärt werden, mit der Folge, dass keine Zahlungsverpflichtungen mehr bestehen.
Was sollte der Verbraucher beachten?
Das Widerrufsrecht sollte nicht leichtfertig ausgeübt werden. Wer einmal das Widerrufsrecht ausübt, muss sich um Ersatz, mit allen organisatorischen und finanziellen Folgen, kümmern.
Oft kann es vorteilhaft sein, eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Hierbei lohnt ein Gespräch mit dem Unternehmer.
Fazit:
Das Widerrufsrecht ist am Bau ein „scharfes Schwert“. Wir sind ihnen als Verbraucher dabei behilflich, zu prüfen, ob ein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt werden kann und zeigen ihnen Risiken und Möglichkeiten auf.
Wir helfen ihnen als Unternehmer auch gerne bei der Erstellung einer Widerrufsbelehrung und sensibilisieren sie im Umgang mit dem Widerrufsrecht, damit keine teuren Fehler entstehen.
Jetzt rechtlich absichern – statt später leer auszugehen
Das Widerrufsrecht bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen ist ein rechtliches Risiko, das Handwerker und Dienstleister nicht unterschätzen sollten – gerade dann, wenn Leistungen bereits erbracht wurden. Für Verbraucher ist es gleichzeitig ein starkes Schutzinstrument, das gut überlegt eingesetzt werden sollte.
VSZ Rechtsanwälte beraten Sie umfassend – ob als Unternehmer oder Verbraucher.
Wir helfen Ihnen, rechtssicher zu handeln, Streitigkeiten zu vermeiden oder bestehende Ansprüche durchzusetzen.
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