In der ersten Ausgabe des Jahres 2016 der Zeitschrift „Phlebologie“ ist auf Seite 54 unter dem Titel „Ärzte unter Generalverdacht – Kooperation in Zeiten des neuen § 299 a StGB“ gemeinsam mit Herrn Dipl. Pflegewirt Müller erneut ein Statement sowie eine „Kurzanleitung“ zur Gefahr die sich durch die Gesetzesreform ergibt veröffentlicht worden. Daneben zeigt auch dieser Artikel Lösungsvorschläge auf.

Es fing alles ganz harmlos an. Während die Eltern des Mandanten zusammen saßen zündelten die Kinder. Der „Gegner“, Spielkamerad des Mandanten, ging in den Keller und holte dort Spiritus. Der Spielkamerad spritzte Spiritus in die offene Flamme. Es kam zu einer Stichflamme und unser Mandant zog sich Verbrennungen zweiten Grades im Gesicht zu. Die Kinder waren beide 7 Jahre alt. 

Die AXA als Haftpflichtversicherer der Eltern des Spielkameraden berief sich zunächst darauf, nichts bezahlen zu müssen, da die Kinder gemeinsam gespielt hatten und überhaupt eine Aufsichtspflichtverletzung nicht vorläge. Diese Position musste die AXA dann aufgrund der Argumentation der VSZ Rechtsanwälte in der Folge aufgeben. Die AXA bot zunächst 15.000,00 € Schadensersatz an. Nach einem langen Kampf und Jahre später konnte der Fall mit einer Zahlung von insgesamt 95.000,00 € Schadensersatz hier abgelegt werden. Wesentlich war, dass sich unser Mandant Verbrennungen zweiten Grades zugezogen hatte, die über einen langen Zeitraum versorgt werden mussten und die im Reifeprozess des Mandanten zu Verzögerungen einerseits führten und andererseits einen sehr hohen Zeitaufwand bei der Mutter verlangten. Alles Argumente, die die AXA zunächst nicht sehen wollte, den sie sich allerdings zuletzt fügen musste.

 

Zielgruppe
Pflegekräfte aus der ambulanten und stationären Pflege, niedergelassene Ärzte/-innen, Krankenhausärzte, Krankenhausmitarbeiter/-innen und Mitarbeiter/-innen aus Sanitätshäuser und Apotheken


Seminarziel
Für die optimale Patientenversorgung ist die enge Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern notwendig. Andererseits stehen viele Kooperations-modelle im Fokus der Krankenkassen. Immer wieder kommt es zu Regressen oder gar zu Strafverfahren gegen die Beteiligten. Dies wird durch den neuen
§ 299a Strafgesetzbuch noch verschärft.
Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz zum Entlassungsmangement erlaubt sehr viel Handlungsspielraum.
In diesem Seminar erhalten Sie Rechtssicherheit im Umgang mit Kooperationen: Was ist erlaubt, was ist verboten und was muss getan werden.

Zielgruppe
Pflegekräfte aus Krankenhaus, ambulanten Diensten, stationären Pflegeeinrichtungen. Mitarbeiter von Krankenhäuser und Ärzte.

Seminarziel
Die Pflegekräfte stehen im Generalverdacht ihre Patienten zu „verwahren“ und nicht zu pflegen. 
Die Wirklichkeit, steigende Kosten bei gleich bleibenden Einnahmen, wird bei dieser Betrachtungsweise außen vor gelassen. 
Angehörige suchen die Schuld für Krankheiten und Tod bei Dritten und suchen nicht nur bei Ärzten, sondern auch bei der Pflege.
Eine Anzeige bei der Polizei ist schnell erstattet und die Ermittlungen nehmen ihren Lauf. 

Pflegekräfte stehen immer mit einem Bein im Gefängnis. Stimmt das?

Diese Frage wird anhand vieler Praxisbeispiele beantwortet und rechtliche Fallstricke aufgezeigt.

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AuthorJan Schabbeck

Zielgruppe

Pflegekräfte aus der ambulanten und stationären Pflege, niedergelassene Ärzte/-innen, Kranken-hausmitarbeiter/-innen und Mitarbeiter/-innen aus Sanitätshäuser und Apotheken

Zum Seminar

Für die optimale Patientenversorgung ist die enge Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern notwendig. Andererseits stehen viele Kooperationsmodelle im Fokus der Krankenkassen. Immer wieder kommt es zu Regressen oder gar zu Strafverfahren gegen die Beteiligten. Das Verbot von Depots ver-schärft das Problem zusätzlich.

Das Seminar zeigt auf, wie sich solche Risiken von Kooperationen vermeiden lassen und zulässige Kooperationen zu Gunsten der Patienten/-innen, Ärzte/-innen, ambulanten und stationären Pflege-einrichtungen, Krankenhäuser, Sanitätshäuser,

Apotheken und Krankenkassen möglich sind.

Seminarziel

Die Teilnehmer/-innen sollen die Möglichkeiten der Kooperationen im Alltag rechtssicher anwenden können.

Posted
AuthorJan Schabbeck

Fasnacht in Ludwigshafen mit Musik und Ausschank für den guten Zweck am 7. Februar ab 13.11 Uhr in der Ludwigstraße

Am 7.Februar 2016 ist es wieder so weit: Mitten in Ludwigshafen bringt Round Table 31 die Menge zum Feiern und sorgt mit passendem Sound und Getränken für richtig Stimmung beim närrischen Umzug in der Ludwigshafener Innenstadt. Wie jedes Jahr gehen alle Erlöse zu 100% in die gemeinnützige Arbeit des RT31.

Veranstalter & Spendenziel

Der Round Table 31 Ludwigshafen ist ein Service Club und Mitglied von Round Table Deutschland. Round Table 31 Ludwigshafen wurde im Jahr 1964 gegründet. Mit Erlösen von Veranstaltungen wie dieser unterstützen wir u.a.:

  • Reiterhof Kinderhilfe e.V. Ludwigshafen
  • Direkthilfe bei Einzelschicksalen von Kindern & Familien in der Metropol-Region
  • Ethno Germany: internationales Camp für junge Musikerinnen und Musiker
  • Jugendfarm Ludwigshafen-Pfingstweide e.V.
  • RoundTable Kinder- und Jugendcamp Kaub
  • Freedom trough Education: Bau von Grundschulen; Coimbatore, Indien

Wenn Sie mehr erfahren oder den RT31 unterstützen möchten: www.RT31.de

Schriftliche Fassung des Vortrags von Rechtsanwalt Schabbeck am 2. Ludwigshafener Unternehmerforum

Der alltägliche Fall: 

Keiner will es wahrhaben, dennoch geschieht es jeden Tag. Menschen werden Opfer von Unfällen oder von schweren Krankheiten. Dies trifft - entgegen häufiger Selbsteinschätzung derselben - auch Unternehmer. In unserer Kanzlei wurde 2015 beispielsweise eine Angelegenheit bearbeitet, die zunächst als Verkehrsunfall daherkam, dann aber ganz andere Probleme mit sich brachte. Der Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens mit etwa 30 Mitarbeitern war schwer verunfallt. Er lag über längere Zeit im Koma und war dann auch gesundheitlich so angeschlagen, dass er die Führung seines Unternehmens zunächst nicht mehr leisten konnte. Dies führte sofort zu zwei erheblichen Problemen. Zunächst fehlte es an Liquidität, und zwar in der Familie des Unternehmers. Hier verzögerte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - trotz eindeutiger Sachlage - die Regulierung von Leistungen. Da der Unternehmerlohn zunächst nicht bezahlt werden konnte, kam es innerhalb der Familie des Mandanten zu Engpässen. Hier hätten sicherlich eine bessere Krankentagegeldversicherung und eventuell sogar eine Betriebsausfallversicherung genutzt.

Daneben stand die Firma vor einem ganz anderen Problem, nämlich wer die zahlreichen täglich anstehenden einzelnen Entscheidungen treffen sollte, die in dem auf den Mandanten fokussierten Unternehmen immer wieder aufschlugen. Hier konnte nach einiger Zeit eine externe Führungskraft interimsmäßig übernehmen. Damit war aber noch nicht alles im Lot. Es stellte sich sogleich das nächste Problem, nämlich wie sollte das Unternehmen geführt werden? Einzelunternehmertypisch waren nämlich wesentliche Informationen zur Führung des Unternehmens nicht vorhanden. Dies begann bei Passworten für Software, setzte sich fort über PIN-Nummern für Bankkonten und endete noch nicht bei Besprechungen mit Kunden und Lieferanten über mögliche aufkommende Projekte, ganz zu schweigen von Fragen, welche Personalentwicklungsschritte notwendig wären und Ähnliches.

Was passiert ohne Vorsorge?

Da unternehmerseitig für einen entsprechenden Ersatzmann nicht gesorgt war, wäre es für eine Vielzahl von Entscheidungen notwendig geworden, einen Betreuer für den Mandanten zu bestellen. Hier ist nach § 1897 BGB das Amtsgericht verpflichtet gewesen. Das Amtsgericht hätte nach dieser Norm einen Betreuer bestellen müssen, der geeignet ist, die entsprechende Betreuung des Mandanten zu übernehmen. Allerdings: Woher weiß ein Richter, wer geeignet ist, das spezifische Unternehmen zu führen? Im Zweifel wird das Gericht jemanden suchen, vom dem eine ordnungsgemäße Verwaltung des Unternehmens erwartet werden kann, viel unternehmerische Initiative kann von der Wahl des Gerichts nicht erwartet werden.

Dieses Problem hat auch das Gesetz erkannt und verpflichtet das Gericht im § 1897 Abs. 5 BGB dazu bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen zu achten. Daneben soll das Gericht allerdings auch auf die Gefahr von Interessenskonflikten Rücksicht nehmen.

Das zeigt zweierlei: Zum einen, dass die Kinder und Ehegatten keineswegs von Gesetzes wegen eine entsprechende Vertretungsmacht haben. Es bedarf eines entsprechenden richterlichen Beschlusses. Zudem stellt sich die Frage, ob allein die familiäre Verbindung dazu führt, dass die Vertretung im Unternehmen sinnvoll ist. Ferner erschließt sich aus dem § 1897 Abs. 5 S 2 BGB, dass die Geschäftspartner und Mitgesellschafter, soweit solche vorhanden sind, nicht als Betreuer durch das Gericht vorgeschlagen werden dürften, da bei ihnen Interessenskonflikte durchaus zu erwarten wären.

Was ist die Lösung?

Befriedigend ist diese Lösung nicht. Daher sieht das Gesetz ebenso vor, dass jemand vorgeschlagen werden kann, der als Betreuer bestellt werden soll. Von dieser Möglichkeit kann man dementsprechend Gebrauch machen. Noch besser ist es allerdings, wenn kein Betreuer bestellt werden muss, da „Jemand“ mit einer hinreichenden Vorsorgevollmacht ausgestattet ist. Denn der Betreuer ist zwar einerseits unproblematisch und umfänglich rechtlich für alle Entscheidungen berechtigt, allerdings untersteht der Betreuer der richterlichen Kontrolle. Das bedeutet, er muss gegenüber dem Gericht Rechenschaft ablegen. Dies bedeutet, dass einerseits auch hier wieder die „richterliche Denke“ in das Unternehmen übergreift. Dies muss keine unternehmerische Denke sein. Daneben kommt hinzu, dass für die entsprechende Kontrolle Unterlagen und Daten sowie Entscheidungsgrundlagen an das Gericht überlassen werden. Ob sie dort immer so geheim verwaltet werden, wie dies wünschenswert wäre, bleibt zu hoffen.

Die Lösung für den Ausfall des Unternehmers als Führungskraft ist also nicht die Betreuung, sondern die Vorsorgevollmacht. Unter Vorsorgevollmacht versteht man eine Vollmacht, die im Voraus erteilt wird für den Fall, dass derjenige, der die Vollmacht gibt, selbst momentan oder dauerhaft nicht in der Lage ist für sich selbst aufzutreten. Dabei ist es in der Regel sinnvoll, hier private und geschäftliche Angelegenheiten zu unterscheiden. Denn was für die Familie gut ist, ist häufig für das Unternehmen nicht von Vorteil.

Es bedarf also einer eigenen Lösung. Primär ist dabei, wie dargestellt, die Vorsorgevollmacht das Mittel der Wahl. Daneben kann sich allerdings bei längeren Ausfällen auch ein erzwungener Austritt aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft anbieten. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn der Platz des Gesellschafters aufgrund der individuellen Fähigkeiten und/oder der individuellen Persönlichkeit nicht vertretungsmäßig ausgefüllt werden kann. Dies ist häufig insbesondere bei Freiberuflergesellschaften der Fall und sollte als Alternative nicht außer Betracht gelassen werden.

Ist allerdings der Ausschluss keine Alternative, so bleibt es bei der Vertretung durch die Vollmacht. Dabei wird innerhalb der GmbH die Ausübung der Gesellschafterrechte vertreten - eine Vertretung des Geschäftsführers ist juristisch nicht möglich. Bei der Personengesellschaft dagegen übernimmt der Vertreter Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse in der Gesellschaft. Diese entsprechenden Regelungen müssen, und hier besteht in der Regel juristischer Handlungsbedarf, in den Satzungen entsprechend aufgenommen werden.

Wie ist die Vorsorgevollmacht zu gestalten?

Ferner stellt sich die Frage, in welcher Art und Weise die Vollmacht ausgestaltet werden muss. Nach außen wird man sich für eine Blankovollmacht entscheiden müssen. Nach innen allerdings kann je nach Einzelfall ein bunter Strauß an Möglichkeiten der Beschränkung der Vollmacht vorgenommen werden. So bietet sich beispielsweise eine Beschränkung der Vollmacht im Hinblick auf das Erreichen besonderer Ziele, Vorstellungen und Projekte an. Es können Handlungen ausgeschlossen werden oder der Umfang der Vollmacht beschränkt werden je nachdem wie lange der Ausfall des Unternehmers voraussichtlich andauern wird. Ggf. ist auch sinnvoll je nach erwarteter Dauer des Ausfalls unterschiedliche Rechte einzuräumen. So wäre z.B. denkbar bei einem „kürzeren Ausfall“ dem Vertreter im Innenverhältnis lediglich Rechte zur einfachen Verwaltung des Unternehmens einzuräumen. Bei längerem Ausfall gehören wohl zur ordentlichen Unternehmensführung auch Fragen der strategischen Entwicklung des Unternehmens und schließlich kann, bei einem dauerhaften Ausfall auch schon der Beginn einer Unternehmensnachfolge stehen der eingeleitet werden muss. Dabei kann der entsprechende gewünschte Weg schon hier vorgegeben werden. 

Wesentlich ist natürlich, dass diese internen Bevollmächtigungsanweisungen aktuell sind. Das Erreichen von Zielen, die vor Jahren Unternehmensziele gewesen sind, kann nicht mehr Gegenstand einer Vollmacht sein, wenn diese aus aktuellen Gründen nicht mehr interessant sind oder bereits eventuell schon lange erreicht sind. Mit anderen Worten sind Vollmachtsbeschränkungen nur dann sinnvoll, wenn sie regelmäßig auf Aktualität überprüft werden.

Aber Halt. „Blankovollmacht?“ Wieso dass? Diese ist notwendig und geht einher mit folgender Überlegung. Je mehr Einschränkungen sich in dem Vollmachtsformular finden, desto eher wird es Dritte geben, denen gegenüber mit Hilfe der Vollmacht agiert werden soll und die sich dann dem Einwand ausgesetzt sehen: Die Vollmacht reicht für die entsprechende Entscheidung nicht oder noch nicht aus! Jede Einschränkung birgt wieder einen Angriffspunkt gegen die Vollmacht und würde dann wieder im Zweifel eine gerichtliche Entscheidung notwendig machen, ob zum einen die Bevollmächtigung besteht und zum anderen die Notwendigkeit einer Bevollmächtigung gegeben ist. Diese Unklarheiten schwächen die Situation des Vertreters und verzögern ggf. notwendige Entscheidungen wie gerade gezeigt.

Informationen zur Führung des Unternehmens

Ein ganz anderes Problem ist, dass derjenige der Vertreten darf, noch Lange nicht vertreten kann. Denn natürlich bedarf die Ausübung der Vollmacht eines umfassenden Anteils von Informationen. Denn wie soll der Unternehmer vertreten werden, wenn dem Vertreter nicht bekannt ist, wie er die Vertretung ausüben soll. Mithin sollten zu der Vollmacht Informationen zur Verfügung stehen. Unter anderem Folgende:

-    Wer macht was im Unternehmen? Unter anderem Personal, Bank, Produktion, Vertrieb, etc.
-    Welche Bankverbindungen gibt es, wer sind die Ansprechpartner bei den Banken, welche Vereinbarungen gibt es dort?
-    Welche wichtigen Verträge gibt es? Versicherungen, Leasingverträge, Beteiligungen, Darlehen, Arbeitsverträge, Factoring, Bürgschaften.
-    Welche wichtigen Fälligkeiten gibt es? Kündigungsdaten von Verträgen, welche Fristen gelten für die Verlängerung und z. B. das Ziel von Optionen. Welche Markenschutzrechte sind zu pflegen?
-    Welche wichtigen Unterlagen gibt es und wo sind diese?
-    Welche wichtigen Geschäftsbeziehungen gibt es? Gibt es besondere Absprachen mit Geschäftsbeziehungen?
-    Wo sind die EDV-Passwörter und die Türschlüssel? Gibt es einen Code für den Tresor?

Bei der Ausgestaltung der Vollmacht ist weiter zu beachten: 

-    Es kann eine Person oder es können verschiedene Personen, die jeweils alleine oder gemeinsam das Unternehmen vertreten. Beides kann sinnvoll sein. Bei mehreren Personen kann dies von Interesse sein, wenn einerseits die unterschiedlichen Personen sich untereinander kontrollieren sollen oder aber eben bei einzelnen Personen das besondere Know-how vorhanden ist, um die entsprechende Vertretung vorzunehmen. Allerdings muss bei mehreren Personen auch untereinander abgeglichen werden, wie diese miteinander agieren können und dürfen. Mehrere Personen können einander blockieren. Es kann zu unauflöslichen Widersprüchen kommen.

-    Wenn Bedenken bezüglich einer Vertretung durch mehrere Personen bestehen, kann es sinnvoll sein, dass eine Kontrolle anderweitig stattfindet. Dies ist realisierbar durch die Schaffung eines Beirates oder von Prüfern. Allein: Wenn Sie zu viel Kontrollbedürfnis gegenüber dem von Ihnen eingesetzten Vertreter haben, dann besteht die Frage, ob hier der/die Richtige oder die Richtigen in Verantwortung gehoben werden.

-    Schließlich sollte die Vollmacht unbedingt sein und bei einer vertrauenswürdigen Person hinterlegt werden.

Wie schon gezeigt bedarf es der Blankovollmacht. Auch sonst gilt: Je mehr Einschränkungen sich in dem Vollmachtsformular finden, desto eher wird es Dritte geben, die die Vollmacht so nicht akzeptieren wollen. Gleiches gilt für die Einschränkung: „Sollte ich geschäftsunfähig sein“. Woher soll der Geschäftspartner Ihrer Firma wissen, dass der Unternehmer gerade ausfällt? Dies ist nicht nachprüfbar. Im Zweifel wird er eine entsprechende Vollmacht zurückweisen. Daher ist der sinnvollere Weg der, bei einer Vertrauensperson die entsprechende Vollmacht zu hinterlegen und diese anzuweisen, dass sie selbst die Blankovollmacht an den Vertreter herausgeben soll, wenn sie der Auffassung ist, dass dies notwendig ist.

Dies sind die Überlegungen die Sie anstellen müssen:

•    Wer soll vertreten?
•    Welche Rechte sollen eingeräumt werden?
•    Soll eine Kontrolle geschaffen werden? Wenn ja, wie und vom wem?
•    Sind ggf. je nach erwarteter Dauer des Ausfalls andere Gestaltungen notwendig?
•    Sind die Informationen vollständig?
•    Wer soll entscheiden ob die Vollmacht in Kraft treten soll?


Zusammenfassend gilt:

Die Schaffung einer Vertretungsvollmacht mit entsprechender Informationsbasis ist für den Fall des Ausfalls des Unternehmers für das Unternehmen überlebensnotwendig. Nur durch die entsprechende Vorsorge kann der Schaden für das Unternehmen minimiert werden und verhindert werden, dass zum Unfall auch noch eine existenzbedrohende Situation des Unternehmens hinzukommt. Vorsorge ist hier angebracht.


„Wir gratulieren! Unsere langjährige Mandanschaft, Numine GmbH, hat den Titel des eines der schnellst wachsenden Unternehmen in Deutschland von FOCUS und STATISTA erhalten. Bewertet wurden unter anderem Umsatzwachstum zwischen 2011 und 2014 sowie die Eigenständigkeit des Unternehmens. Wir freuen uns darüber und gratulieren herzlich.“

Vortrag im Rahmen der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie 2015.

Dipl. - Pflegewirt Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Dipl. - Pflegewirt Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

– das Thema von Dipl. Pflegewirt Müller und RA Schabbeck bei der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie 2015 in Bamberg. Hinter diesem Thema stand der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum § 299a StGB dessen Funktion und Reichweite die Referenten vorstellten und mit Kritik nicht sparten. Genaueres gibt es hier.

Die etwa 100 Plätze des Konferenzsaals im historischen Ziegelbau füllten sich schnell, als Ofa Bamberg am frühen Freitagnachmittag zum Vortag „Ärzte unter Generalverdacht?! Kooperation in Zeiten des neuen § 299a StGB“ einlud. Ein Thema, das von der Ärzteschaft offensichtlich mit großem Interesse verfolgt wird.

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Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht versicherte gleich zu Beginn: „Ich möchte Sie nicht als Experten im Strafrecht ausbilden, aber ich möchte Ihnen einen Überblick verschaffen.“ Denn obwohl Kammern, Krankenversicherungen sowie Rechtswissenschaftler massiv gegen den Gesetzesentwurf zur Bestechlichkeit im Gesundheitswesen vorgegangen sind, rechnet Schabbeck damit, „dass er so Gesetz wird.“ Das heißt, bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder erhebliche Geldstrafen. In besonders schweren Fällen, die laut § 300 (1) StGB vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, kann die Freiheitsstrafe sogar auf bis zu fünf Jahre ausgeweitet werden. Schließen sich mehr als drei Beteiligte zu einer Kooperation im Gesundheitswesen für eine gewisse Dauer zusammen und verbessern damit ihre Einnahmesituation, handeln also gewerblich, wäre der Tatbestand erfüllt. Schabbeck befürchtet eine falsche Regelungswirkung: „Meines Erachtens wird der neue § 299a StGB gewollte Zusammenarbeit, wie das Überleitungsmanagement, wegen der Angst vor Strafbarkeit behindern.“

Nach dem rechtlichen Überblick ging Diplom-Pflegewirt Thorsten Müller der Frage nach, „was ist verboten und was ist erlaubt?“ und wie darauf hin, das Thema nicht zu unterschätzen. Schließlich kann im Zuge des Strafverfahrens ein Ausübungsverbot nach § 70 StGB ausgesprochen werden. In der Folge kann dies zu einem Zulassungsentzug durch die Kassenärztliche Vereinigung führen.

Oft seien es alltägliche Kleinigkeiten, die man als juristischer Laie kaum als problematisch einstufen würde. Zur Zulässigkeit existierten eine Vielzahl von Urteilen. Es gilt beispielsweise, dass die Auslage von Werbegaben Dritter (bspw. Papiertaschentücher) im Wartezimmer unzulässig ist oder auf Terminkarten keine Sanitätshauswerbung erfolgen darf wie natürlich auf einer Homepage kein Link zu einer Apotheke gesetzt darf. Fragt der Patient hingegen gezielt nach, ist eine „intelligente Empfehlung“ kein Problem, erklärt Müller.

Die praxisnahen Beispiele regten dazu an, die eigenen Routinen und Gegebenheiten zu hinterfragen, was sich auch an den zahlreichen Publikumsfragen bemerkbar machte. Doch auch wenn bislang keine Konsequenzen auf rechtswidriges Verhalten folgten, warnte Müller: Oft seien Beschuldigungen von Kontrahenten ausschlaggebend für einen Ermittlungsstart. Abschließend mahnt der Pflegewirt und Berater, im Fall einer Strafanzeige unbedingt Ruhe zu bewahren, alles offenzulegen, jedoch ausschließlich über den Anwalt zu kommunizieren und in keinem Fall auf einen Deal einzugehen: „Wenn Sie zahlen ist das ein Schuldeingeständnis.“


In einem für Arbeitnehmer interessanten Urteil  aus dem Juli dieses Jahres (BFH 6. Senat, VI R 46/14) beschäftigte sich der  Bundesfinanzhof mit einer Feier, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden. 

Zum Fall: Der angestellte Steuerberater feierte anlässlich seines dreißigsten Geburtstages und der bestandenen Steuerberaterprüfung in größerem Rahmen mit Arbeitskollegen, Verwandten und Bekannten. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wollte der junge Steuerberater nun die Feier anteilig als Werbungskosten geltend machen. Dabei teilte er die Gesamtkosten durch die Anzahl der Köpfe der geladenen Gäste, wobei 46 der Personen als Geschäftsleitung und Berufskollegen dem beruflichen Bereich zugeordnet wurden und 53 Personen dem Privatbereich. Die Kosten, die auf die Kollegen entfielen, machte er sodann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. 
Das Finanzgericht hatte in dieser Sache die Geltendmachung als Werbungskosten abgelehnt mit der Begründung, die Feier sei privater Natur gewesen. Für Feiern, die ausschließlich oder überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, ist eine steuerliche Geltendmachung ausgeschlossen. 

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichtes auf und verwies es zur erneuten Entscheidung zurück. Der Senat weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass grundsätzlich allein der Anlass einer Feier nicht entscheidend für die Einordnung sein kann, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind. Vielmehr müsse hier eine Prüfung der Gesamtumstände erfolgen. Zum Beispiel ist dabei von erheblicher Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter handelt, ob alle Kollegen (abstrakt nach berufsbezogenen Kriterien) oder nur ganz bestimmte einzelne eingeladen werden, an welchem Ort die Feier stattfindet und ob die Kosten dafür im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen liegen. Sind Aufwendungen für eine Feier durch die Mischung der Gäste sowohl dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld zuzuordnen, so muss eine Aufteilung der Kosten anteilig nach Gästen vorgenommen werden. 

Jedenfalls sei das Finanzgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, so das Urteil des Bundesfinanzhofes, dass die Zulassung zum Steuerberater eher ein privates als ein berufliches Ereignis darstelle. Hier müsse eine differenzierte Betrachtung aller Kriterien vorgenommen werden.

Es empfiehlt sich daher, bei derartigen Feiern, die zumindest teilweise der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können, eine genaue Prüfung der steuerlichen Absetzbarkeit vorzunehmen und sich bereits im Vorfeld hierzu einige Gedanken bei der Einladung und der Ausgestaltung zu machen.


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AuthorJan Schabbeck

§ 299a StGB wird wohl kommen. Gilt nun etwas anderes in Punkto des Notfallhilfsmitteldepots in der Arztpraxis? Nein! Das Depot war erlaubt und bleibt erlaubt – wenn es denn ein bei der Versorgung von Notfällen bleibt! Genaueres finden sie auf diesem Merkblatt bei unserem Kooperationspartner Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller:

http://pflegewirt-mueller.de/bibliothek


RA Schabbeck bei der Jahreshauptversammlung des PVS Kurpfalz e.V. am 7.10.2015 zum Thema „Fallstricke bei der Privatliquidation – Was gilt nach dem aktuellen Gesetz allgemein und im Besonderen bei IGeL?“

RA Schabbeck referierte über das Patientenrechtegesetz und dessen die Informationspflicht für den Arztes über die Behandlungskosten sowohl im Umfang der Informationspflicht als auch in der Form aufzuklären. Schabbeck zeigte auf, dass es sich hierbei um eine Verschärfung handelte und diese Reglung nur auf den ersten Blick zu einer Einfachen Aufklärung führe, da eine Textform und keine Schriftform ausreichen soll. Da allerdings bei aufwändigeren Behandlungen jeweils darauf geachtet werden muss, dass die Kosten nach GOÄ von Patient zu Patient sehr unterschiedlich werden können, ist, so Schabbeck, de facto eine Information mit der Übergabe von vorgefertigten Informationsflyern schwerlich denkbar. § 630 c Abs. 3 BGB zwinge auch dazu, die Abläufe bei der Wahlleistungsvereinbarung und bei den Aufklärungen über IGeL-Leistungen zu überdenken und entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Folge der Arzt den Verpflichtungen aus § 630 c BGB nicht, so verliere er seinen Vergütungsanspruch. Vorsicht ist mithin angezeigt. 


Überprüfung einer Rüge durch Vorstand der Ärztekammer erfordert grundsätzlich eine Hauptverhandlung

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Die Ärztekammer hatte gegen unseren Mandanten ein Bussgeld verhängt. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel verwarf das Berufsgericht für Heilberufe ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege obwohl wir klargestellt hatten, dass das vorgeworfene Verhalten nicht stattgefunden hatte. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel hatte Erfolg. Das Landesberufungsgericht hob die Entscheidung des Berufsgerichts auf. Ohne Zeugen und Anhörung des Mandanten könne so nicht entschieden werden.

Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2015 – 6t E 964/13.T


Referat von Rechtsanwalt Schabbeck am 3. Quartalstreffen des VVP Pfalz e. V. 2015

Ein Dauerbrenner unter den ärztlichen Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten  ist die Frage, inwieweit sie zum ärztlichen Notfalldienst hinzugezogen werden können. Eingewendet wird, dass ihnen für eine solche medizinischen Tätigkeit fachlich die med. Praxis fehle. Ob dies dazu berechtige vom Dienst freigestellt zu werden, war die Frage an RA Schabbeck beim 3. Quartalstreffens des VVP Pfalz e. V. 2015. 

Schabbeck wies zunächst darauf hin, dass auf den ersten Blick einiges für die Richtigkeit des Ansatzes sprechen würde. Die Notdienstverordnung der KV sehe vor, dass aus wichtigem Grund eine Befreiung vom Notfalldienst möglich sein soll. Insofern sei die Gefährdung der Versicherten auf den ersten Blick sicherlich ein schwerwiegender Grund. Es könne weder Arzt noch Patienten zugemutet werden sehenden Auges eine Gefährdung hinzunehmen. Allein besteht insofern seit 1976 eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die auf die Verpflichtungen der Ärzte in den Berufsordnungen in den verschiedenen Vorschriften hinweist, wonach diese sich für den Notfalldienst fortbilden zu hätten (§ 22 Heilberufegesetz RLP, § 26 der Berufsordnung Ärzte RLP und § 1 Bereitschaftsdienstordnung der KV RLp) geregelt. Würde diese Verpflichtung erfüllt, so reiche dies aus, so die Rechtsprechung, denn im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes würde keine optimale ärztliche Versorgung erwartet, sondern es müsste lediglich die jeweilige Notfallsituation gelöst werden, für die eine praxisbezogene Sachkunde der typischen Situation des Notfalldienstes ausreichen würde (BGS, 19.10.1971, Az. 6 RKa 24/70). Damit gelte nach BSG-Rechtsprechung, dass die Praxisferne der eigenen Tätigkeit kein Grund sei, am Notfalldienst nicht teilzunehmen. 

Damit ist die Argumentation, man könne nicht die hinreichende Qualifikation für den Notdienst aufbringen nicht nur nutzlos, sondern sogar gefährlich. Denn wer vorträgt oder vortragen lässt, dass ihm eine hinreichende Fortbildung nicht möglich sei, der riskiert den Vorwurf aus, dass er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet ist, da er seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt. Mögliche Folgen können hier disziplinarische Maßnahmen oder sogar der Zulassungsentzug sein (LSG NRW, 05.09.2011 - L 11Ka 40/11 B ER). 

Ausnahmen gäbe es aber doch, so Schabbeck und zählte auf: Dauerhaft erhebliche Krankheit, Mutterschutz oder Erziehungszeiten, andere Bereitschaftsdienste sowie eventuell eine belegärztliche Tätigkeit. Interessant sei in diesem Zusammenhang auch noch der Fall, in dem ein Arzt erst sehr spät zum Notdienst hinzugezogen wird und er so erstmalig in einem so fortgeschrittenen Lebensalter mit der Notwendigkeit zur Fortbildung zum Notfalldienst konfrontiert wurde, so dass er - selbst bei ordnungsgemäßer Fortbildung - nicht mehr bis zum Ende seines Berufslebens die entsprechende Qualifikation erreichen konnte. In einem solchen Fall wurde ausnahmsweise entschieden, dass eine Zuziehung zum Notfalldienst unzulässig sein kann. 

Persönlich wies Herr Schabbeck noch darauf hin, dass er die Bedenken bezüglich des Notdienstes seitens der ärztlichen Psychotherapeuten sehr gut verstehen könne. Schließlich hafte man persönlich für Fehler, die während des Notfalldienstes geschehen könnten. Hierbei wäre zwar richtig, dass „nur“ den „niedrigen“ Standard des Notfalldienstes erreichen muss. Dennoch: Geschuldet sei zumindest fundiertes Handeln eines Anfängers. Daneben drohe auch strafrechtliche Verfolgung. Im schlimmsten Fall könne sogar der Vorwurf der fahrlässigen Tötung erhoben werden. 
Da unstreitig sei, dass die praktische Erfahrung des Arztes eine große Rolle bei seiner Leistungsfähigkeit darstelle, ist es nach Auffassung von Schabbeck umso unverständlicher, dass Ärzte in den Notdienst gezwungen werden, die hier nicht die ausreichende praktische Erfahrung  haben. Dennoch lasse sich daran außer in besonderen einzelnen Fällen juristisch nichts ändern. Dies sei eine Frage der Verbände und der Politik. 

Rechtsanwalt Schabbeck ist Partner der Kanzlei VSZ Rechtsanwälte Schabbeck & Partner in Ludwigshafen. Er ist Fachanwalt für Medizinrecht. Die Kanzlei vertritt Krankenhäuser, Arztpraxen, Medizinproduktehersteller und auch Standesvertretungen in den komplexen Rechtsfragen des Medizinrechtes. Sie greift dabei auf die Kenntnisse verschiedener Berufsträger des sechsköpfigen Teams zurück. Rechtsanwalt Schabbeck ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen im Gesundheitswesen und hält darüber hinaus häufig Fachvorträge.