am 10.06.2015 fand in Mainz der erste Tag der Angestellten der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz statt. Rechtsanwalt Schabbeck hielt dort den Workshop 3 mit dem Thema: „Wer tritt ein im Schadensfall? Zum Haftungsrisiko angestellter Psychotherapeuten“

Der Workshop war ausgesprochen gut besucht. Deutlich mehr als ein Drittel der Teilnehmer des gesamten Tages hatten den Weg in den Workshop gefunden. Herr Schabbeck führte in das Thema der Haftung ein und skizzierte zunächst die Unterschiede zwischen Straf- und Zivilrecht. Er kam dann zur Frage der zivilrechtlichen Haftung und zeigte auf, dass Haftung voraussetzt, dass auf Grund eines Fehlers des Behandlers ein Schaden eintritt. Typische Fehler insofern wären bei Psychotherapeuten dass nicht erkennen einer Suizidgefahr, die Wahl einer nicht vertretbaren Methode oder aber schließlich, was offensichtlich häufig vorkomme, Verstöße gegen das Abstinenzverbot.
Sodann zeigte Herr Schabbeck auf, dass eine Vielzahl von Prozessen im Zivilrecht sich an Beweislast entscheiden. Diese trage aber üblicherweise der Patient und zwar für alle drei Merkmale (Schaden, Fehler und Verbindung dazwischen). Anhand der entsprechenden Beweislastumkehr wurden dann neuralgische Fragen wie der Konflikt zwischen Gefährdung durch den Patienten und des Einsatzes von Gewalt, Probleme von Dokumentationsmängeln, groben Fehlen und Anfängerbehandlungen diskutiert.
Zum Abschluss der zivilrechtlichen Haftung stand dann noch die Frage im Raum, wann der Angestellte selbst haftet oder ob eine eigene Versicherung vorgehalten werden muss. Insofern beruhigte Rechtsanwalt Schabbeck die Zuhörer, da eine Haftung des angestellten Psychotherapeuten nur in wenigen Ausnahmefällen denkbar wäre. In der Regel sei der Psychotherapeut, selbst wenn er zunächst in Anspruch genommen würde, von seinem Arbeitgeber von Schadensersatzansprüchen freizustellen. Allerdings könne es dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn beim Arbeitgeber keine Versicherung vorgehalten wird und der Arbeitgeber nicht hinreichend solvent sei. In diesem Fall rät Herr Schabbeck dazu, dass der Arbeitnehmer sicherstellt, dass er in den Versicherungsschutz des Arbeitgebers ordnungsgemäß aufgenommen worden ist. 
Zum Abschluss ging Herr Schabbeck dann noch auf die Unterschiede zwischen Zivil- und Strafrecht ein. Er wies insbesondere darauf hin, dass es Beweislastumkehren im Strafrecht nicht gäbe. Abschließend wies Herr Schabbeck noch darauf hin, dass wenn es zu zivil- oder strafrechtlichen Vorwürfen kommt, es wichtig sei, möglichst früh mit einem Anwalt abgestimmt, sich gegen die entsprechenden Vorwürfe zu wehren. Nie gut sei hier ohne entsprechender Beratung zu versuchen, die Sache aus der Welt zu schaffen.

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