25.08.2017 - 17.30 UHR - LUDWIGSHAFEN-PARKINSEL

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Im vergangenen Jahr feierte der Ludwigshafener Insellauf Premiere. Bereits vier Wochen vor dem Anmeldeschluss war das Teilnehmerlimit erreicht. 400 Läufer in 100 Vierer-Staffeln standen bei der ersten Auflage an der Startlinie. Am Freitag, 25. August fällt um 17.30 Uhr der Startschuss für den 2. Ludwigshafener Insellauf im Rahmen des Ludwigshafener Hafenfestes (25. bis 27.8.2017). Veranstalter ist der Ludwigshafener Lauf-Club e.V. Präsentiert wird der 2. Ludwigshafener Insellauf für 4er Teams von der BKK Pfalz und der Zahnarztpraxis Dr. Rossa & Partner. Ab sofort ist eine Anmeldung unter www.insellauf.lu möglich. Beeilung ist angesagt, denn das Teilnehmerlimit wurde nur geringfügig erhöht, liegt jetzt bei 120 Staffeln. Den gesamten Artikel auf MRN-News hier: http://www.mrn-news.de/2017/04/11/ludwigshafen-2-ludwigshafener-insellauf-fuer-4er-teams-am-25-8-2017-317619/


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AuthorHolger Lehmann

Die Abrechnung der pedographischen Druckverteilungsmessung
mit A652 GoÄ – alles klar?

Hoffnung keimte auf als die ersten Veranstaltungen 2015 die „neue GoÄ“ vorstellen wollten. Endlich sollte – nach der letzten umfassenden Reform vom 18. Dezember 1995 – die GoÄ neu gefasst werden und so (nicht nur) den Fortschritt der Medizin der letzten drei Jahrzehnte abbilden. Leider scheiterte die Reform durch die Differenzen zwischen privater Versicherungswirtschaft und Bundesärztekammer. Nach Auffassung der Bundesärztekammer besteht keine Chance mehr auf eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode. Zumindest bis dann in der neuen Periode der Prozess wieder angestoßen wird bleibt zunächst einmal alles beim Alten. Es bleibt damit die Erkenntnis, dass die GoÄ nicht alle anstehenden Verfahren abbilden kann und für diese in den vorhandenen Positionen eine vergleichbare Gebührenposition gesucht, gefunden und analog angewendet werden muss.


Letzteres kann ein langer Prozess werden. Weigert sich die private Krankenkasse, dem Patienten die Rechnung zu erstatten, die der Arzt analog gestellt hat, so entsteht zusätzlich noch die ärgerliche Situation für den Arzt, dass er gegen seinen Patienten selbst vorgehen muss und nur im Ausnahmefall die Krankenversicherung direkt angehen kann. Dieser Situation kann der Arzt versuchen zu entgehen, indem er vorschlägt, § 86 und § 194 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz anzuwenden. In diesen Fällen tritt die private Krankenkasse in Vorlage und der Streit wird dann zwischen den tatsächlichen Kontrahenten – der privaten Krankenkasse und dem Arzt – ausgefochten. In der Regel wird die private Krankenkasse das nicht wollen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit gegenüber dem Patienten, der dann seine private Krankenkasse insoweit anfragt, kann sicherlich in einigen Fällen helfen.

Kommt dieser Weg nicht in Betracht, so steht der Arzt vor der Entscheidung, ob er seinen Patienten verklagen will. Manche Patienten werden dafür Verständnis haben – viele aber auch nicht. Es kommt hinzu, dass die Rechnung tatsächlich „nur“ um den Wert der A652 gekürzt wird, also bei einem 2,3er Satz um 59,66 €. Bei dieser Summe erscheint der Aufwand zu hoch, um tatsächlich streitig in ein Verfahren gegen den eigenen Patienten einzusteigen.
Dabei ist die Sache rechtlich klar – soweit dies in diesem Bereich möglich ist. Insoweit ist durch § 6 Abs. 2 GoÄ die sogenannte „Analogabrechnung“ (oder auch Analogbewertung) vorgesehen. Die Bildung entsprechender Analogien liegt im Kontext der Konkretisierung der Norm in der Verantwortung des jeweiligen Arztes. Grundsätzlich wird dies in einem Prozess mittels Sachverständigengutachten ermittelt. Allerdings gibt es Fälle, in denen das Ergebnis im Wesentlichen bezüglich der Analogabrechnung feststehen dürfte. Denn insoweit besteht für die A652 eine klare Empfehlung der Bundesärztekammer. Nach diesem Beschluss ist die analoge Abrechnung der pedographischen Druckverteilungsmessung berechenbar mit Nr. 652 GOÄ analog. Wörtlich heißt es im Beschluss des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244:

Der „Beschluss bezieht sich auf das Verfahren der Abnahme sehr vieler (etwa 1000) Messpunkte während des Laufens über Druckmessfolien und rechnerische Aufarbeitung zu einem farbcodierten Druckbild zur Herstellung eines optimal druckentlastenden Schuhs je Sitzung, auch für die Untersuchung beider Füße, nur einmal berechenbar.“

Dies ist zwar nicht verbindlich, allerdings ist die Objektivität der Beschlüsse der Bundesärztekammer anerkannt (Uleer/Miebach/Patt „Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen“, 2006, § 6 GOÄ Rn. 4; Spickhoff in Spickhoff “Medizinrecht”, 2014, GOÄ § 6 Rn. 3-8, beck-online). Entsprechend übernimmt auch die Kommentarliteratur diese Interpretation der.

Dies dürfte der wesentliche Grund sein, dass die privaten Kassen sich in der Regel sehr schnell von der Einwendung entfernen, die Abrechnung nach A652 GoÄ wäre grundsätzlich nicht für die pedographischen Druckverteilungsmessung geeignet. Vielmehr ziehen sich die Kassen, sobald sie feststellen, dass der Arzt nachfasst, auf Einwendungen zurück, die sich entweder auf die medizinische Notwendigkeit beziehen oder schlichtweg einwenden, die Untersuchung entspreche nicht dem Aufwand, den die Bundesärztekammer verlange. Beides Einwände die im Streit mit privaten Krankenkassen mehr als bekannt sind.

Richtig ist insoweit, dass es nicht Zweck eines Krankenversicherungsvertrages ist, Leistungen für subjektiv wünschenswerte, objektiv zur Behandlung einer Krankheit aber nicht erforderliche Maßnahmen, zu erbringen. Zu knapp darf dies aber auch nicht gesehen werden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Heilbehandlung medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (z.B. BGH, Beschl. v. 17. 12. 2014 – IV ZR 399/13). Der Arzt hat hier also eine gute Stellung.

Daneben bleibt die Dokumentation der Leistung natürlich das A und O. Sowohl die korrekte Einrichtung der Messanlage wie auch die Durchführung der Messung und natürlich die medizinische Notwendigkeit sind zu dokumentieren. Dabei ist es allerdings nicht notwendig, bei jeder Messung vollumfänglich die Messung darzustellen. Wenn in einer Bezugsunterlage der Messplatz dargestellt ist, so reicht dies aus.

Abschließend gilt: Wehret den Anfängen! Die praktische Erfahrung zeigt: wer seine Rechnung grundsätzlich konsequent verfolgt, der wird weniger leicht „Opfer“ von zeitfressenden und unnötigen Rückfragen.
 


Ab 10.02.2017 startet die nächste 240-Stunden-Stunden (Freitag/Samstag alle 14 Tage) zertifizierte Weiterbildung zum Case Manager (IHK) in Ludwigshafen.

Case Manager (IHK) IHK-Zertifikatslehrgang in den Räumlichkeiten der VSZ Rechtsanwälte

Case Manager (IHK) IHK-Zertifikatslehrgang in den Räumlichkeiten der VSZ Rechtsanwälte

IHK-Zertifikatslehrgang in Kooperation mit der IHK

Uebersicht

Warum Case Management?

Case Management beschreibt einen „kollaborativen Prozess der Bewertung, Planung, Hilfestellung und Rechtsvertretung“ (assessment, planning, facilititation, and advocacy) von Patienten mit dem Ziel, „die gesundheitlichen Bedürfnisse eines Individuums durch Kommunikation und Bereitstellung von Ressourcen zu erfüllen und qualitativ hochwertige, kostengünstige Behandlungserfolge zu sichern“ (Case Management Society of America).

Der Case Manager betreut während der gesamten stationären wie ambulanten Behandlung die Schnittstellen zwischen Patient, Hausarzt, Krankenhaus, Rehabilitation, Krankenkassen, Pflegediensten, Altenheimen und anderen Gesundheitsdienstleistern. Case Manager stimmen die geplante Behandlung mit den Sozialleistungsträgern und Versicherungen ab.

Ziel der berufsbegleitenden Qualifizierung

Sie lernen in dieser Qualifizierung, Versorgungsprobleme bei dem Klienten zu bewerten, mittels eines Hilfeplans die geeigneten Leistungserbringer auszuwählen und zu koordinieren sowie die entsprechenden Kostenzusagen und Genehmigungen bei den Sozialleistungsträgern und Versicherungen einzuholen. Sie werden befähigt, hierzu ein Netzwerk von geeigneten Leistungserbringern in der Region aufzubauen und zu betreuen. Die Weiterbildung erfüllt das Modul 2 der „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater“.

Umfang der Weiterbildung

240 Unterrichtseinheiten (UE), aufgeteilt in 8 Trainingsmodule verteilt auf 20 Wochenendblöcke incl. 1 Tag Abschluss und Reflexion.

Zugangsvoraussetzung

Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Kinderkrankenpfleger/in, Gesundheits- und Altenpfleger/in, Hebamme oder Entbindungspfleger, Medizinische Fachangestellte (MFA).

Mind. 2-jährige Berufstätigkeit im abgeschlossenen Beruf.

Oder

Hochschulabschluss eines humanwissenschaftlichen Studiengangs (Sozialarbeit/Sozialpädagogik; Medizinpädagogik, Pflegepädagogik; Pflegewirt; Pflegemanagement, Pflegewissenschaft, Psychologie oder Medizin)

Module

Modul 1: Einführung in das Case Management (30 UE)

Definition und Geschichte des Case Management (CM)
Phasenkonzept
Funktion und Rollenverständnis
Berufsethische Grundsätze/ICN-Ehrenkodex
Anforderungsprofil
Evidence-based Nursing (EBN)
Expertenstandards
Modul 2: Fallebene im Case Management (44 UE)

 Assessmentverfahren
 ICD/OPS-Klassifikation
 DRG
 Klinische Behandlungspfade
 Ressourcenanalyse und Ressourcensicherung
Zielvereinbarung und Hilfeplanung
Kollegiale Fallberatung
Modul 3: Systemebene im Case Management (60 UE)

Ordnungspolitischer Rahmen und gesundheitsökonomische Aspekte
 Netzwerktheorien und Netzwerkarbeit
 Integrierte Versorgung, Disease-Management-Programme (DMP), Hausarztzentrierte Versorgung (HZV), Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV)
 Netzwerkkonferenz
Vernetzung auf der Fallebene
Systemmanagement
Modul 4: Netzwerke knüpfen und gestalten (20 UE)

Rechtliche und politische Rahmenbedingungen
Verhandlungsführung
Grundlagen der Teamarbeit
Unterschiedliche Modelle und Projekte „Case Management im Gesundheitswesen“
Versorgungsmanagement
Konfliktmanagement
Modul 5: Recht im Case Management (50 UE)

Einführung in das Medizinrecht
Sozialrecht (SGB V, IX, XI, XII)
Heimrecht
Straf- und Haftungsrecht
Delegation und Heilkunde
Relevante Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Modul 6: Qualitätssicherung im Case Management (14 UE)

Qualitäts- und Kundenbegriff im CM
Grundprinzipien
Methoden der Qualitätssicherung
Schnittstellenmanagement
Modul 7: Kompetent beraten (14 UE)

Zielgruppenbezogene Problemlagen
Empowerment
Beratungskonzepte
Rechenschaftslegung und Evaluierung
Modul 8: Der Abschluss (8 UE)

Präsentation der Projekt- bzw. Hausarbeiten
Persönliche Reflexion
 

Dozenten

  • Dipl. Pflegewirtin Karin Müller, MScN Case Management, Case Managerin, Mannheim
  • Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller, MScN Case Management, Ludwigshafen
  • Dipl. Pflegewirtin Sabine Peer, MaHM, Abteilungsleitung Case Management, Lüdenscheid
  • Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck, Fachanwalt für Medizinrecht, Ludwigshafen.
  • und weitere Fachreferenten aus der Praxis

 

Abschluss

Voraussetzung hierfür ist die regelmäßige Teilnahme am Unterricht (mindestens 80 %) sowie eine schriftliche Projektarbeit (2.500 Wörter) und deren Präsentation.
Der Abschluss findet am 19.08.2017 bei der IHK Pfalz in Ludwigshafen statt.

Zertifikat

Das Zertifikat bei erfolgreichem Abschluss und Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen lautet „Case Managerin (IHK)*“ bzw.  “Case Manager (IHK). Überreicht von der IHK Pfalz.

Kosten

2.700 Euro inkl. 19% MwSt., Teilzahlung möglich

Unterricht

240 UE, 20 Wochenendblöcke, alle 14 Tage.

Beginn: 10.02.2017

(Kein Unterricht vom 10.04 . – 21.04.2017 Osterferien)

Freitag 17 – 20:15 Uhr (4 UE)

Samstag 9 – 16 Uhr (8 UE)

In den Räumlichkeiten

VSZ Rechtsanwälte Schabbeck und Partner mbB, Ludwigstr. 73, 67059 Ludwigshafen
 

 

Hier gehts zur Anmeldung

http://pflegewirt-mueller.de/wp-content/uploads/2014/09/Verbindliche-Anmeldung-Case-Manager.pdf

 

Für die Teilnahme erhalten Sie
25 Fortbildungspunkte

für dieRbPIdentnummer 20091516

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AuthorHolger Lehmann

Bamberger Seminar für Orthopädie und Unfallchirurgie

Den Abschluss des Seminars für Orthopädie und Unfallchirurgie machten Rechtsanwalt Jan Schabbeck und Diplom-Pflegewirt Thorsten Müller mit dem aktuell viel diskutierten Thema „Ärztliche Kooperationen – Worauf sollten Ärzte achten?“. Schabbeck, Fachanwalt für Medizinrecht, gab einen Überblick, was der neue § 299 StGB für Ärzte bedeutet. Im Unterschied zu vielen seiner Fachkollegen sagt er: „So viel ändert sich nicht.“ Denn die ärztliche Berufsordnung habe bisher schon unerlaubte Zuweisungen und Zuwendungen untersagt. Verstöße konnten und können nach wie vor Regressforderungen, berufsrechtliche Konsequenzen sowie den Ausschluss von der Versorgung gesetzlich Versicherter nach sich ziehen. Das Strafrecht mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren kommt jetzt zusätzlich ins Spiel. Es greift erst dann, wenn eine Unrechtsvereinbarung in dem Sinne vorliegt, dass ein Vorteil für eine zukünftige Bevorzugung im Wettbewerb gewährt wird. Welche Kooperationen nun noch erlaubt sind und was verboten ist, beantwortete Pflegewirt Thorsten Müller: Einerseits seien Kooperationen vom Gesetzgeber sogar gewünscht – so sind etwa Krankenhäuser ab 2017 verpflichtet Versorgungsnetzwerke aufzubauen. Andererseits besteht das Zuweisungsverbot fort, wonach Ärzte keine Empfehlungen aussprechen dürfen – auch nicht in Form von Werbung im Wartezimmer oder Therapeutenlisten. Ausnahme: Der Patient fragt von sich aus danach oder benötigt einen besonders qualifizierten Leistungserbringer.


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Am 23.9.2016 ist Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck in der Sitzung des Wahlausschusses zum stellvertretenden Wahlleiter bei der Wahl zur Vertreterversammlung der Landes PsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz berufen worden.

Die Landes PsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz wurde 2002 gegründet und ist die berufsständische Vertretung von ca. 1.700 Psychologischen Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, die in Rheinland-Pfalz arbeiten.

Die Vertreterversammlung besteht aus 25 Mitgliedern. Darunter müssen mindestens drei aus der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sein. Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kammermitgliedern in freier, gleicher, geheimer, unmittelbarer und schriftlicher Wahl gewählt.
Aufgaben der Vertreterversammlung:

Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ der LPK und befasst sich mit allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und entscheidet darüber.

Gemeinsam mit Herrn Dipl. Pflegewirt Müller stellt Rechtsanwalt Schabbeck am 22.09.2016 anlässlich des 40. Jahreskongresses der Deutschen Gesellschaft für Lymphologie e. V. die Änderungen im Strafgesetzbuch aufgrund des Antikorruptionsgesetzes vor. 
Die Referenten wiesen darauf hin, dass ihrer Ansicht nach durch das Gesetz sich Wesentliches nicht ändern würde. Dies läge darin begründet, dass er der § 299 a und b StGB mit je weiteren Änderungen dazu führen sollten, dass der Wettbewerb gesondert geschützt würde. Die entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Berufsordnung Ärzte, sei aber unverändert geblieben. Es ändere sich zu diesem Bereich nichts. Auch die Strafbarkeit sei für die allermeisten Wettbewerbseingriffe unverändert, da hier sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mit der Betrugsstrafbarkeit und der Untreue geholfen habe.


Auf der Fortbildungsveranstaltung für Opferanwälte des Weißen Rings in Göttingen [www.weisser-ring.de/node/9038] wird Rechtsanwalt Schabbeck zum Thema „Finanzierung der Psychotherapie“ referieren.

Gegenstand des Referats wird einerseits der Leistungskatalog der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen sein und die Frage der Beschaffung von Psychotherapie für Opfer. Daneben wird Rechtsanwalt Schabbeck aufzeigen, welche Möglichkeiten bei nicht versicherten Patienten bestehen, Kostenträger zu finden.


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Rechtsanwalt Schmidt wird am 18.10.2016 auf Einladung des ISuF Heidelberg zum Thema Ehegatten- und Trennungsunterhalt sprechen. Dabei werden die wesentlichen Grundlagen der Berechnung des Unterhaltes vorgestellt und auf die Fragen eingegangen, welche Aspekte Einfluss auf die Berechnung der Ansprüche haben.


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AuthorJan Schabbeck

Rechtsanwalt Schabbeck wird am 12.10.2016 in einer nicht öffentlichen Veranstaltung zum Thema „Medizinrecht 2016“ sprechen. Die Themen werden dabei die neuen Vorschriften zur Antikorruption im Strafgesetzbuch sein, daneben wird Rechtsanwalt Schabbeck über die aktuellen Entscheidungen des BSG zur Frage der Übertragung von Zulassungen auf medizinische Versorgungszentren und der Problematik der Scheinselbstständigkeit im Krankenhaus beim freien Mitarbeiter sprechen.


VSZ Rechtsanwälte im Offenen Kanal Ludwigshafen

Wie bereits angekündigt, war Rechtsanwältin Schumacher am 12.08.2016 ab 19 Uhr im Offenen Kanal Ludwigshafen in der Sendereihe „Mobbing in der Partnerschaft“ bestehend aus vier Folgen zu sehen. Sollten Sie die Folgen verpasst haben, stehen diese nunmehr auch im Internet zur Verfügung:

In der ersten Folge wird dargelegt, was das Wort „Mobbing" bedeutet, wo es herkommt und wie der Bezug zur Partnerschaft zu sehen ist. Es werden die in einem Partnerschaftskonflikt auftretenden typischen Mobbinghandlungen aufgezeigt. Betroffene Opfer schildern ihre persönlichen Erlebnisse und Erfahrungen. RAin Jennifer Schumacher, Fachanwältin für Familienrecht, erklärt die strafrechtliche Relevanz von Mobbinghandlungen und insbesondere von Stalking.

In dieser Folge wird zunächst aus individual-psychologischer Sicht die Basis für eine gelungene Beziehung vorgestellt. Es wir aufgezeigt, welche verschiedenartigen Menschen in einer Beziehung zusammenkommen und dass diese nur dauerhaft zufrieden miteinander leben können, wenn die gegenseitige Akzeptanz des Partners gelebt wird.

Es wird in dieser Folge der Frage nachgegangen, warum die Opfer scheinbar nicht aus der Situation aussteigen können. Dabei wird aufgezeigt, dass, im Gegensatz zum Arbeitsleben, hier ein Partner sich „mit Leib und Seele" in die Beziehung eingebracht hat.

In dieser Gesprächsrunde tauschen 5 Personen, darunter auch RAin Jennifer Schumacher, Fachanwältin für Familienrecht, sowie Mobbing- und Stalkingopfer ihre eigenen Erfahrungen und Bewertungen zu den vorangegangenen drei Sendungen untereinander aus. Dabei werden neben den persönlichen Erfahrungen und Erlebnissen und den damit einher gegangenen Folgen auch juristische Aspekte besprochen.


Befürchtete Engpässe in der medizinischen Versorgung durch den Ausbau der Delegationsmodelle auffangen

„Das Thema Delegation ärztlicher Leistungen an nicht ärztliches Personal bleibt politisch hoch aktuell. Trotz der unterschiedlichen Koalitionsmodelle in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt setzten alle drei Koalitionsverträge darauf, befürchtete Engpässe in der medizinischen Versorgung durch den Ausbau der Delegationsmodelle aufzufangen. Es ist also damit zu rechnen, dass die Politik die Rahmenbedingungen für die Delegation weiter verbessert. Eine Chance, auf die man sich vorbereiten muss“, so Jan Schabbeck, Autor des Buches „Delegation ärztlicher Leistungen an das Pflegepersonal“.

Das Buch bespricht zunächst die Machbarkeit von Delegation ärztlicher Leistungen vor dem Hintergrund der Sozialisierung der Berufe und der Arbeitsabläufe im Krankenhaus. Die Möglichkeiten werden rechtlich hinterleuchtet. Die Autoren setzen sich dann weiter mit den Grundlagen der zivil- und strafrechtlichen Haftung auseinander und zeigen die Risiken derartiger Zusammenarbeit genauso auf wie mögliche Abwehrstrategien. Dabei spielt die Frage nach typischen Fehlerquellen eine besondere Rolle. Die Autoren beleuchten dabei die Haftung des Arbeitgebers und der einzelnen Beschäftigten im Gesundheitswesen. Es folgt die Darstellung umfassender Beispiele sowie ein Leitfaden zur Umsetzung der Delegation ärztlicher Leistungen in der täglichen Routine.

Das Autorenteam besteht aus einem Pflegemanager und einem Fachanwalt für Medizinrecht und spricht die wesentlichen Fragen der Delegation ärztlicher Leistungen und die damit einhergehenden Haftungsfragen an.


Rechtsanwalt Schabbeck zu Gast bei der OTWorld

Auf der Fachmesse www.ot-world.com den neuen § 299a StGB vorgestellt

Gemeinsam mit dem Kooperationspartner Dipl.-Pflegewirt Müller stellte Rechtsanwalt Schabbeck auf der OTWorld im Rahmen des Ausstellerworkshops der Ofa Bamberg die neuen Regelungen vor.

Rechtsanwalt Schabbeck wies dabei zunächst darauf hin, dass der Bundestag am 14.04.2016 ein Gesetz verabschiedet hat. Es sei nunmehr damit zu rechnen, dass § 299a StGB bald eingeführt wird. Dies sei nur noch eine Frage der Zeit.

Dementsprechend ging Rechtsanwalt Schabbeck kurz auf die Entstehungsgeschichte des § 299a ein und wies darauf hin, dass er nach wie vor der Auffassung sei, dass es sich hier um eine Norm handelt, die rein aus politischen Gründen geschaffen wurde. Eine Notwendigkeit sah und sieht Schabbeck hierfür nicht.

Allerdings stünden nun die folgenden Änderungen ins Haus:

Zum einen wurde das Strafgesetzbuch um Normen ergänzt, die die Bestechlichkeit und die Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe stellen würden. Darüber hinaus wird das Sozialgesetz V entsprechend ergänzt, was die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden betrifft.

Herr Schabbeck führte fort, dass er trotz der Änderungen der Auffassung sei, dass es bei den Änderungen im Wesentlichen darum ginge, die bisher in der Berufsordnung der Ärzte verankerten Vorschriften, nämlich die unerlaubte Zuweisung (§ 31 Musterberufsordnung Ärzte) einerseits sowie die unerlaubten Zuwendungen nach § 32 MBO andererseits unter Strafe zu stellen. Bei diesen beiden Normen würde es sich um die wesentlichen Wettbewerbsregelungen handeln, die im Rahmen des § 299a StGB § 299b StGB benannt seien.

In Ergänzung dazu sei für die Strafrechtskomponente zusätzlich die sogenannte Unrechtsvereinbarung notwendig.

Schabbeck stellte dann die §§ 31 und 32 MBO Ärzte vor. Er wies zunächst darauf hin, dass § 31 Abs. 1 MBO Ärzte die Zuweisung von Patientinnen oder Patienten gegen Entgelt oder andere Vorteile unter Strafe stellen würde.

Hierfür gebe es im Gegensatz zum § 31 Abs. 2 MBO Ärzte auch keine Ausnahme. Denn nach § 31 MBO Ärzte dürften Patienten mit hinreichendem Grund an andere Leistungserbringer empfohlen werden. Allerdings eben nicht gegen ein Entgelt oder einen anderen Vorteil.

Bevor sich Schabbeck der Frage nach den hinreichenden Gründen widmete, zeigte er zunächst auf, dass der Begriff des Vorteils im § 31 Abs. 1 MBO Ärzte weit gefasst ist. So würde jeglicher wirtschaftlicher Vorteil, der beim die Empfehlung Aussprechenden landen würde, als Verstoß gegen § 31 Abs. 1 gesehen. Hierzu würden auch indirekte Übernahmen von Kosten, wie die Übernahme von Personal und Fortbildungskosten, gehören. Die Gewährung von Cashback, die Abfuhr von Müll, die ansonsten selbst bezahlt werden müsste, oder aber auch das Zahlen einer überhöhten Miete oder der Einkauf sonstiger Leistungen, die ohne wirtschaftlichen Wert sind.

Sodann wies Schabbeck darauf hin, dass Empfehlungen allerdings dann sehr wohl zulässig wären, wenn es einen hinreichenden Grund dafür gebe. Insofern besteht hier nach der entsprechenden Rechtsprechung des Gerichtshofs Klarheit, dass einerseits eine Empfehlung dann ausgesprochen werden darf, wenn der Patient ausdrücklich nach einer solchen Empfehlung fragt. Dann müssten, so Schabbeck, auch nicht mehrere Leistungserbringer durch den Arzt empfohlen werden. Der Arzt könne dann seinen „Favoriten“ benennen.

Die zweite Gruppe an zulässigen Empfehlungen ist die, wenn die komplexe medizinische Versorgung des Patienten eine gemeinsame Zusammenarbeit von Arzt und Dritten notwendig machen würde oder sonst der Dritte besonders qualifiziert sein müsste. Dabei kann es sich allerdings nicht um lediglich gute Erfahrungen in der Vergangenheit mit einem besonderen Leistungserbringer handeln. Wesentlich ist hierbei, dass in der komplexen Behandlung des Patienten der Rechtfertigungsgrund liegt. Schabbeck wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um die Ausnahme und nicht den Regelfall handeln könne. In diesen Fällen ist also von einem strafbaren Handeln nicht auszugehen, wenn eine Zahlung im Gegenzug nicht erfolgt.

Ferner wies Schabbeck noch auf den § 32 MBO Ärzte hin. Nach diesem ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, wenn dadurch die ärztliche Unabhängigkeit in Gefahr sei. Die Bundesärztekammer sieht oder sah mindestens im Jahr 2004 die ärztliche Unabhängigkeit ab 50,00 € in Gefahr (Deutsches Ärzteblatt 2004, AA-297, 298). Dabei ist natürlich ein derartiger Freibetrag nicht jeden Monat, jede Woche oder gar jeden Tag auszuschöpfen. In welcher Wiederholung die Bundesärztekammer von der Zuwendung von 50,00 € ausgeht, hat sie nicht dargestellt. Der Freibetrag dürfte allerdings jedes halbe Jahr oder jährlich ohne weiteres möglich sein.

In einem Exkurs wurde von Schabbeck noch darauf hingewiesen, dass die sozialrechtliche Erlaubnis allerdings die Annahme von Vorteilen und auch die Zuweisung von Patienten erlaube. So wäre dies beispielsweise in einem integrierten Versorgungsvertrag mit gesetzlichen Krankenkassen möglich. Auch das Überleitungsmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V, wie es seit dem 01.01.2016 gilt, bietet hier Möglichkeiten.

Um nun nach § 299a StGB bestraft zu werden, bedarf es zudem noch einer sogenannten Unrechtsvereinbarung in der Zusammenarbeit. Diese dann erfüllt, wenn der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass mindestens eine stillschweigende Übereinkunft notwendig ist, damit die Vorteilszuwendung zumindest auch aufgrund der angestrebten Bevorzugung erfolgt. Dementsprechend wäre es nicht ausreichend, wenn lediglich Zuwendungen zur Erzielung eines lediglich allgemein erhaltenen Wohlwollens oder Zuwendungen erfolgen, die nur gelegentlich oder anlässlich einer Handlung des Vorteilsnehmers erfolgen, ohne dass eine solche Verknüpfung besteht.

Was bedeutet dies im Einzelfall:

Werden die Kosten für die Betriebsfeier übernommen, so liegt hier auf jeden Fall zunächst einmal ein Verstoß gegen § 32 MBO Ärzte vor. Insofern ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, Geschenke für sich oder Dritte anzunehmen. Die Übernahme von Kosten einer Betriebsfeier ist sicher ein Vorteil. Er wird auch über 50,00 € liegen. Ein Verstoß gegen § 32 MBP Ärzte liegt also vor.

Mitnichten ist allerdings gleichzeitig auch die Unrechtsvereinbarung vorliegend und damit ist nicht selbstredend das Verhalten strafbar nach §§ 299a StGB.

Insofern kommt es nämlich auf die Verknüpfung zwischen der Übernahme der Kosten und des Empfehlungsverhaltens des Arztes an. Lädt beispielsweise der Pharmavertreter zum Ende des Jahres den Arzt ein, weil er sich für ein gutes vergangenes Geschäftsjahr bedanken möchte, aber er ausdrücklich darauf hinweist, dass dies nichts mit dem Verhalten des Arztes im nächsten Jahr zu tun hat, so ist dieses Verhalten beispielsweise nicht strafbar. Wenn allerdings am Anfang des Jahres darüber gesprochen wurde, dass bei einem guten Umsatz in diesem Jahr die Kosten durch das Unternehmen des Pharmavertreters getragen werden sollten, dann wäre ein solches Verhalten strafbar. Denkt der Pharmavertreter lediglich an das nächste Jahr und möchte die Kundenbeziehung „pflegen“, so wäre dies grundsätzlich nicht strafbar. Weist der Pharmavertreter allerdings darauf hin, dass er die Kosten für die Betriebsfeier deswegen übernimmt, weil er davon ausgeht, dass das nächste Jahr ein gutes Jahr werden würde, so wäre dieses strafbar.

Zum Schluss ging Schabbeck noch auf die Frage ein, was an Bestrafung für die Beteiligten im Raume stünde. Er wies darauf hin, dass §§ 299a und b StGB lediglich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehen. Er wies allerdings auch darauf hin, dass in § 300 eine sogenannte Qualifikation für den Fall vorliegen würde, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder die Täter gewerbsmäßig handeln oder als Mitglied einer Bande tätig werden würden, die sich zur fortgehenden Begehung solcher Taten verbunden hätte. Dann läge die Strafe bei drei bis fünf Jahren.

Schabbeck stellte die Sinnhaftigkeit dieser Regelung infrage. Denn gewerbsmäßiges Handeln setzt voraus, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Da typischerweise Kooperationen im Gesundheitswesen auch dieser Art dauerhaft sind, dürfte regelmäßig von gewerbsmäßigem Handeln auszugehen sein. Auch die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in einer Bande seien schnell erreicht. Nach der Rechtsprechung sei dies der Fall, wenn sich drei Personen über eine gewisse Dauer zu mehreren selbstständigen Straftaten verbinden würden. Auch drei Personen seien bei einer Zweier-BAG und einem Pharmareferenten schnell erreicht.

Insgesamt fasste Schabbeck zum Ende des Vortrags seine Kritik nochmals zusammen und wies darauf hin, dass es sich bei dem „Zusatz“ Strafbarkeit nur um eine Nuance der typischen Problematiken handle. Aus seiner Sicht seien die Schwerter des Sozialrechts scharf genug. In der Praxis zeige sich nämlich, dass die existenzbedrohenden Eingriffe im Rahmen der illegalen Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Leistungserbringungen im Gesundheitswesen in der Regel daraus resultieren, dass Regresse, die auch im Millionenbereich verlangt werden, und dementsprechend Zulassungen zur Versorgung nach SGB V entzogen würden. Dies gelte für die Sanitätshäuser einerseits genauso wie auch für die Ärzte andererseits. Dass dies nunmehr zusätzlich noch von einer Strafbarkeit flankiert werden würde, die es sowieso auch in der Vergangenheit schon gegeben hätte, wäre aus Sicht Schabbecks nur eine zusätzliche Nuance.

Schabbeck wies zuletzt darauf hin, dass es sinnvoll wäre, die vorhandenen legalen Methoden der Zusammenarbeit zu nutzen. Dies sei zwar im Aufsetzen der Kooperation häufig etwas anspruchsvoller, aber mit Sicherheit das „bessere Konzept“.

Dem Vortrag von Schabbeck schloss sich dann der Vortrag von Dipl.-Pflegewirt Müller an, der sich mit ebenjenen Themen der legalen Kooperation auseinandersetzte.

Rechtsanwalt Schabbeck referiert bei den Handwerksjunioren Rhein-Neckar-Odenwald

Zur Kündigung des „Low Performers“

Auf Einladung des Vorstands der Handwerksjunioren Rhein-Neckar e.V. referierte Rechtsanwalt Schabbeck vor den Mitgliedern der Handwerksjunioren über die Möglichkeiten der Kündigung des sogenannten „Low Performers“.

Dabei handelt es sich bei Low Performern nach der allgemeinen Definition um „Mitarbeiter, die nicht die Leistungen bringen, die ihr Unternehmen von Ihnen erwartet“ (Definition nach Manager Magazin). Spiegel Online fasst zusammen:

„Faule Kollegen, neudeutsch ‚Low Performer‘ genannt, können eine große Last sein.“

Zu Beginn stellte Rechtsanwalt Schabbeck klar, dass es sich bei der Überprüfung der Arbeitsleistung der einzelnen Mitarbeiter um eine zentrale Aufgabe des Vorgesetzten handelt. Denn wann immer Ungleichheiten in der Leistung akzeptiert werden, kann es einerseits zu Missstimmungen in der Belegschaft kommen, zum anderen führt es zu einer erhöhten Belastung der verbleibenden Mitarbeiter, die ihre Leistung ordnungsgemäß erbringen. Dauerhaft kann es sich kein Unternehmen leisten, Mitarbeiter mitzuführen, die eine zu geringe Arbeitsleistung erbringen. Die Kündigung von Low Performern hat also nichts mit „hire and fire“ zu tun, sondern stellt vielmehr eine Verpflichtung dar, die der Unternehmer auch gegenüber seinen Mitarbeitern hat.

Dabei muss es allerdings nicht immer gleich zur Kündigung kommen. Vor jeder arbeitsrechtlichen Maßnahme wegen Leistungsminderung muss die Frage stehen, wieso die Leistung des Mitarbeiters gemindert ist. Dabei stellte Rechtsanwalt Schabbeck drei Gruppen zusammen.

·     Zum einen kommen Low Performer-Konstellationen dann zustande, wenn die Arbeitswelt des Mitarbeiters sich geändert hat und dieser den Änderungen nicht folgen kann. Solche Leistungsänderungen können beispielsweise im Anforderungsprofil des Mitarbeiters selbst liegen. So ist es möglich, dass durch eine weitere Technisierung der Mitarbeiter die Leistung einfach nicht mehr erbringen kann, da ihm die entsprechende Weiterbildung fehlt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass ein Mitarbeiter sein soziales Umfeld im Unternehmen verloren hat und sich deswegen nicht mehr so wohl im Unternehmen fühlt wie früher.

·     Eine andere Möglichkeit für den Abfall der Leistung eines Mitarbeiters ist beispielsweise ein geändertes Umfeld. Hierzu würden Dinge gehören wie die Heirat und die Gründung einer Familie, die oft den Leistungsmittelpunkt des Mitarbeiters von der Arbeit in die Familie verlegt. Eine andere alternative Möglichkeit ist beispielsweise eine entsprechende Erkrankung.

·     Schließlich müssen sich Unternehmer von Zeit zu Zeit auch an die eigene Nase greifen. So können falsche Personalentscheidungen in der Vergangenheit Grund für den Abfall von Leistungen gewesen sein. Dies kann grundsätzlich eine verfehlte Einstellung gewesen sein. Es kann allerdings auch zu Motivationsverlusten im Laufe des Arbeitslebens kommen, da beispielsweise Mitarbeitern die von ihnen gewünschten Entwicklungsperspektiven nicht gegeben werden oder sie schlichtweg zu wenig Feedback erhalten.

In einer ersten Stufe ist es dementsprechend wichtig herauszufinden, welches die Ursache für die Schlechtleistung des Mitarbeiters ist. Findet man diese Ursache, so muss diese zunächst abgestellt werden. Findet man die Ursache nicht oder kann man die Ursache entsprechend nicht abstellen, so hat man bereits den ersten Schritt zur geglückten Kündigung des Low Performers erbracht. Denn die Kündigung eines Mitarbeiters ist immer die Ultima Ratio. Die Rechtsprechung verlangt bei der Überprüfung einer Kündigung immer festzustellen, ob hier andere Möglichkeiten geprüft worden sind.

In einer nächsten Stufe ist dann zu prüfen, ob der Unternehmer in der Kündigung beschränkt ist oder aber ob die Kündigung „einfach so“ ausgesprochen werden muss. Denn was viele Unternehmer nicht wissen: einen Kündigungsgrund braucht man nicht immer. Man braucht ihn nur dann, wenn gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade bei Handwerksunternehmen ist dies häufig nicht der Fall. Die üblichen Hindernisgründe für eine Kündigung sind:

·     das Kündigungsschutzgesetz,

·     eine Schwerbehinderung des Mitarbeiters,

·     Arbeits- oder Tarifverträge

·     oder eine besondere Tätigkeit des Mitarbeiters im Betriebsrat oder in einem sonstigen Ehrenamt.

Der häufigste Grund für die Hinderung einer Kündigung ist das Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz greift in den typischen und relevanten Fällen allerdings erst, wenn das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter hat. Dabei – und dies wird häufig vergessen – zählen alle Mitarbeiter des Unternehmens, auch 450-Euro-Kräfte, mit. Dabei sind gerade die 450-Euro-Kräfte eine häufige Falle. Sie zählen nämlich nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes mit einer halben Stelle. Zwei 450-Euro-Kräfte als Reinigungskräfte entsprechen also einem vollen Mitarbeiter in der Zählweise des Kündigungsschutzgesetzes. Daneben gelten Mitarbeiter mit bis zu 30 Wochenstunden als 0,75 und alle anderen als 1 Arbeitskraft. Die mindestens zehn Arbeitskräfte sind also schneller erreicht als gedacht.

Hinzu kommt, dass verschiedene Betriebsstellen dann als ein Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gelten, wenn sie eine gemeinsame Führung haben. Dies wird beispielsweise daran festgemacht, ob Personal zwischen den Betriebsstätten getauscht wird oder aber die Betriebe aus einer Position verwaltet werden.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, so muss ein Kündigungsgrund gefunden werden. Die Gründe werden in drei Kategorien eingeteilt: Es handelt sich zum einen um die betriebsbedingten Kündigungsgründe, die personenbedingten Kündigungsgründe und letztlich die verhaltensbedingten Kündigungsgründe.

Während die betriebsbedingte Kündigung den Kündigungsgrund im Betrieb sieht, sind sowohl die personenbedingten als auch die verhaltensbedingten Kündigungsgründe solche, die mit der Person zusammenhängen und dementsprechend die Low Performer-Kündigung begründen können.

Dabei ist die personenbedingte Kündigung dann möglich, wenn die Leistung des Mitarbeiters ein Drittel niedriger ist als die der Kollegen oder aber beispielsweise eine deutlich höhere Fehlerquote festzustellen ist oder eine Grundkompetenz fehlt. Gerade bei Bauhandwerkern, die häufig im Einheitspreisvertrag tätig sind, wird die niedrigere Leistung leichter festzustellen sein, als dies bei Büromitarbeitern der Fall ist. Im Einzelfall muss in dem Bereich der Prüfung der Leistungsminderung mit großer Akribie geforscht werden und eine entsprechende Argumentation geführt werden, die auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Die andere Möglichkeit für die Kündigung bei Leistungsminderung ist die Kündigung wegen Krankheit. Entgegen einer häufig angetroffenen Meinung ist es nämlich so, dass auch wegen Krankheit gekündigt werden kann. An eine krankheitsbedingte Kündigung kann bei einer Vielzahl von Kurzerkrankungen dann gedacht werden, wenn in zwei Jahren sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet werden musste.

Liegt einer der beiden Gründe – entweder Leistungsminderung oder häufige Krankheit – vor, so muss im Rahmen einer weiteren Prüfung festgestellt werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich der Zustand in der Zukunft verbessert, keine milderen Maßnahmen möglich sind und eine erhebliche Beeinträchtigung des Arbeitgebers vorliegt.

Die milderen Maßnahmen sind typischerweise schon erfüllt, wenn man – wie zu Beginn des Vortrags dargestellt – korrekt prüft, woher die Leistungsminderung stammt und Abhilfe zu schaffen versucht hat. Dies entspricht – wie dort bereits gesagt – genau den Voraussetzungen der Kündigung.

Die zweite Gruppe der Kündigungen ist die verhaltensbedingte Kündigung.

Bei der typischen Arbeitseinstellung eines Low Performers ist es häufig so, dass dieser aufgrund seiner besonderen Einstellung zur Arbeit Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung schafft. Gerade der Aspekt der „Selbstbedienung“ beim Arbeitgeber schafft hier offene Flanken.

So sind typische Kündigungsgründe der Diebstahl auch von geringfügigen Sachen, wie Büromaterial etc., die übermäßige Nutzung des Internets während der Arbeit (wenn dies entsprechend vertraglich geregelt ist), das zu späte oder gar nicht Abgeben von Krankmeldungen, häufiges Zuspätkommen, auch in geringer Zeit, das „Drücken“ um „Drecksarbeit“ oder das Nichtausstechen beim Gang zum Rauchen, etc. Häufig ist ein abgelehnter Urlaub ein Grund für eine Krankmeldung. All dies sind Gründe, die eine arbeitgeberseitige Kündigung fassen können.

Dabei gilt, je niedriger die Intensität eines Verstoßes desto häufiger muss vorher abgemahnt werden. Bei hoher Intensität des Verstoßes oder vor allem immer dann, wenn es um das Eigentum des Arbeitgebers geht, sei es die Wegnahme von Dingen aus dem Büro, ist die Rechtsprechung mit fristlosen Kündigungen sehr hart. Dementsprechend sollten derartige Vorlagen, die vonseiten des Arbeitnehmers gegeben werden, auch genutzt werden.

Als außerordentlicher fristloser Kündigungsgrund reicht in der Regel aus:

·     Arbeitszeitbetrug, auch Gleitzeitmanipulation,

·     genesungswidriges Verhalten,

·     das Androhen einer Krankheit,

·     Diebstahl.

Abmahnungen setzen in der Regel voraus:

·     unentschuldigtes Fehlen,

·     knappes Zuspätkommen.

Insofern gilt, dass gerade bei all dem, was Krankheit angeht, es sich lohnen kann, auch Ermittlungen im privaten Umfeld des Mitarbeiters anzustellen.

Im Zweifel gilt im Übrigen auch, dass ein Ende mit Schrecken besser ist als ein Schrecken ohne Ende. Von Zeit zu Zeit kann es sich empfehlen, auch eine Kündigung auszusprechen und diese als Basis für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu verwenden).

Dies kann immer noch günstiger sein, als die vorbezeichneten Risiken für das eigene Unternehmen hinzunehmen, nämlich die, dass die gesamte Belegschaft unter dem Low Performer leidet und so alle schlechtere Leistungen erbringen.

Der Artikel "Kliniken profitieren" zum Thema Entlassmanagement

Das neue GKV-Versorgungsstärkungsgesetz unterstreicht die Verpflichtung zum Entlassmanagement. Oft nutzen Krankenhäuser dessen Potenzial noch nicht ausreichend – unzufriedene Patienten und „Drehtür-Effekte“ sind die Folgen. Das neue Gesetz bietet nun eine klare Verpflichtung, aber auch Hilfestellung, wie notwendige Verordnungen realisiert und eine bessere Zusammenarbeit mit Ärzten erreicht werden kann.

Von Jan P. Schabbeck und Thorsten Müller

In der ersten Ausgabe des Jahres 2016 der Zeitschrift „Phlebologie“ ist auf Seite 54 unter dem Titel „Ärzte unter Generalverdacht – Kooperation in Zeiten des neuen § 299 a StGB“ gemeinsam mit Herrn Dipl. Pflegewirt Müller erneut ein Statement sowie eine „Kurzanleitung“ zur Gefahr die sich durch die Gesetzesreform ergibt veröffentlicht worden. Daneben zeigt auch dieser Artikel Lösungsvorschläge auf.

Es fing alles ganz harmlos an. Während die Eltern des Mandanten zusammen saßen zündelten die Kinder. Der „Gegner“, Spielkamerad des Mandanten, ging in den Keller und holte dort Spiritus. Der Spielkamerad spritzte Spiritus in die offene Flamme. Es kam zu einer Stichflamme und unser Mandant zog sich Verbrennungen zweiten Grades im Gesicht zu. Die Kinder waren beide 7 Jahre alt. 

Die AXA als Haftpflichtversicherer der Eltern des Spielkameraden berief sich zunächst darauf, nichts bezahlen zu müssen, da die Kinder gemeinsam gespielt hatten und überhaupt eine Aufsichtspflichtverletzung nicht vorläge. Diese Position musste die AXA dann aufgrund der Argumentation der VSZ Rechtsanwälte in der Folge aufgeben. Die AXA bot zunächst 15.000,00 € Schadensersatz an. Nach einem langen Kampf und Jahre später konnte der Fall mit einer Zahlung von insgesamt 95.000,00 € Schadensersatz hier abgelegt werden. Wesentlich war, dass sich unser Mandant Verbrennungen zweiten Grades zugezogen hatte, die über einen langen Zeitraum versorgt werden mussten und die im Reifeprozess des Mandanten zu Verzögerungen einerseits führten und andererseits einen sehr hohen Zeitaufwand bei der Mutter verlangten. Alles Argumente, die die AXA zunächst nicht sehen wollte, den sie sich allerdings zuletzt fügen musste.

 

Zielgruppe
Pflegekräfte aus der ambulanten und stationären Pflege, niedergelassene Ärzte/-innen, Krankenhausärzte, Krankenhausmitarbeiter/-innen und Mitarbeiter/-innen aus Sanitätshäuser und Apotheken


Seminarziel
Für die optimale Patientenversorgung ist die enge Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern notwendig. Andererseits stehen viele Kooperations-modelle im Fokus der Krankenkassen. Immer wieder kommt es zu Regressen oder gar zu Strafverfahren gegen die Beteiligten. Dies wird durch den neuen
§ 299a Strafgesetzbuch noch verschärft.
Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz zum Entlassungsmangement erlaubt sehr viel Handlungsspielraum.
In diesem Seminar erhalten Sie Rechtssicherheit im Umgang mit Kooperationen: Was ist erlaubt, was ist verboten und was muss getan werden.

Zielgruppe
Pflegekräfte aus Krankenhaus, ambulanten Diensten, stationären Pflegeeinrichtungen. Mitarbeiter von Krankenhäuser und Ärzte.

Seminarziel
Die Pflegekräfte stehen im Generalverdacht ihre Patienten zu „verwahren“ und nicht zu pflegen. 
Die Wirklichkeit, steigende Kosten bei gleich bleibenden Einnahmen, wird bei dieser Betrachtungsweise außen vor gelassen. 
Angehörige suchen die Schuld für Krankheiten und Tod bei Dritten und suchen nicht nur bei Ärzten, sondern auch bei der Pflege.
Eine Anzeige bei der Polizei ist schnell erstattet und die Ermittlungen nehmen ihren Lauf. 

Pflegekräfte stehen immer mit einem Bein im Gefängnis. Stimmt das?

Diese Frage wird anhand vieler Praxisbeispiele beantwortet und rechtliche Fallstricke aufgezeigt.

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AuthorJan Schabbeck