Vortrag im Rahmen der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie 2015.

Dipl. - Pflegewirt Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Dipl. - Pflegewirt Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

– das Thema von Dipl. Pflegewirt Müller und RA Schabbeck bei der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie 2015 in Bamberg. Hinter diesem Thema stand der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum § 299a StGB dessen Funktion und Reichweite die Referenten vorstellten und mit Kritik nicht sparten. Genaueres gibt es hier.

Die etwa 100 Plätze des Konferenzsaals im historischen Ziegelbau füllten sich schnell, als Ofa Bamberg am frühen Freitagnachmittag zum Vortag „Ärzte unter Generalverdacht?! Kooperation in Zeiten des neuen § 299a StGB“ einlud. Ein Thema, das von der Ärzteschaft offensichtlich mit großem Interesse verfolgt wird.

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Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht versicherte gleich zu Beginn: „Ich möchte Sie nicht als Experten im Strafrecht ausbilden, aber ich möchte Ihnen einen Überblick verschaffen.“ Denn obwohl Kammern, Krankenversicherungen sowie Rechtswissenschaftler massiv gegen den Gesetzesentwurf zur Bestechlichkeit im Gesundheitswesen vorgegangen sind, rechnet Schabbeck damit, „dass er so Gesetz wird.“ Das heißt, bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder erhebliche Geldstrafen. In besonders schweren Fällen, die laut § 300 (1) StGB vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, kann die Freiheitsstrafe sogar auf bis zu fünf Jahre ausgeweitet werden. Schließen sich mehr als drei Beteiligte zu einer Kooperation im Gesundheitswesen für eine gewisse Dauer zusammen und verbessern damit ihre Einnahmesituation, handeln also gewerblich, wäre der Tatbestand erfüllt. Schabbeck befürchtet eine falsche Regelungswirkung: „Meines Erachtens wird der neue § 299a StGB gewollte Zusammenarbeit, wie das Überleitungsmanagement, wegen der Angst vor Strafbarkeit behindern.“

Nach dem rechtlichen Überblick ging Diplom-Pflegewirt Thorsten Müller der Frage nach, „was ist verboten und was ist erlaubt?“ und wie darauf hin, das Thema nicht zu unterschätzen. Schließlich kann im Zuge des Strafverfahrens ein Ausübungsverbot nach § 70 StGB ausgesprochen werden. In der Folge kann dies zu einem Zulassungsentzug durch die Kassenärztliche Vereinigung führen.

Oft seien es alltägliche Kleinigkeiten, die man als juristischer Laie kaum als problematisch einstufen würde. Zur Zulässigkeit existierten eine Vielzahl von Urteilen. Es gilt beispielsweise, dass die Auslage von Werbegaben Dritter (bspw. Papiertaschentücher) im Wartezimmer unzulässig ist oder auf Terminkarten keine Sanitätshauswerbung erfolgen darf wie natürlich auf einer Homepage kein Link zu einer Apotheke gesetzt darf. Fragt der Patient hingegen gezielt nach, ist eine „intelligente Empfehlung“ kein Problem, erklärt Müller.

Die praxisnahen Beispiele regten dazu an, die eigenen Routinen und Gegebenheiten zu hinterfragen, was sich auch an den zahlreichen Publikumsfragen bemerkbar machte. Doch auch wenn bislang keine Konsequenzen auf rechtswidriges Verhalten folgten, warnte Müller: Oft seien Beschuldigungen von Kontrahenten ausschlaggebend für einen Ermittlungsstart. Abschließend mahnt der Pflegewirt und Berater, im Fall einer Strafanzeige unbedingt Ruhe zu bewahren, alles offenzulegen, jedoch ausschließlich über den Anwalt zu kommunizieren und in keinem Fall auf einen Deal einzugehen: „Wenn Sie zahlen ist das ein Schuldeingeständnis.“

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In einem für Arbeitnehmer interessanten Urteil  aus dem Juli dieses Jahres (BFH 6. Senat, VI R 46/14) beschäftigte sich der  Bundesfinanzhof mit einer Feier, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden. 

Zum Fall: Der angestellte Steuerberater feierte anlässlich seines dreißigsten Geburtstages und der bestandenen Steuerberaterprüfung in größerem Rahmen mit Arbeitskollegen, Verwandten und Bekannten. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wollte der junge Steuerberater nun die Feier anteilig als Werbungskosten geltend machen. Dabei teilte er die Gesamtkosten durch die Anzahl der Köpfe der geladenen Gäste, wobei 46 der Personen als Geschäftsleitung und Berufskollegen dem beruflichen Bereich zugeordnet wurden und 53 Personen dem Privatbereich. Die Kosten, die auf die Kollegen entfielen, machte er sodann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. 
Das Finanzgericht hatte in dieser Sache die Geltendmachung als Werbungskosten abgelehnt mit der Begründung, die Feier sei privater Natur gewesen. Für Feiern, die ausschließlich oder überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, ist eine steuerliche Geltendmachung ausgeschlossen. 

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichtes auf und verwies es zur erneuten Entscheidung zurück. Der Senat weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass grundsätzlich allein der Anlass einer Feier nicht entscheidend für die Einordnung sein kann, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind. Vielmehr müsse hier eine Prüfung der Gesamtumstände erfolgen. Zum Beispiel ist dabei von erheblicher Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter handelt, ob alle Kollegen (abstrakt nach berufsbezogenen Kriterien) oder nur ganz bestimmte einzelne eingeladen werden, an welchem Ort die Feier stattfindet und ob die Kosten dafür im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen liegen. Sind Aufwendungen für eine Feier durch die Mischung der Gäste sowohl dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld zuzuordnen, so muss eine Aufteilung der Kosten anteilig nach Gästen vorgenommen werden. 

Jedenfalls sei das Finanzgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, so das Urteil des Bundesfinanzhofes, dass die Zulassung zum Steuerberater eher ein privates als ein berufliches Ereignis darstelle. Hier müsse eine differenzierte Betrachtung aller Kriterien vorgenommen werden.

Es empfiehlt sich daher, bei derartigen Feiern, die zumindest teilweise der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können, eine genaue Prüfung der steuerlichen Absetzbarkeit vorzunehmen und sich bereits im Vorfeld hierzu einige Gedanken bei der Einladung und der Ausgestaltung zu machen.


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AuthorJan Schabbeck

§ 299a StGB wird wohl kommen. Gilt nun etwas anderes in Punkto des Notfallhilfsmitteldepots in der Arztpraxis? Nein! Das Depot war erlaubt und bleibt erlaubt – wenn es denn ein bei der Versorgung von Notfällen bleibt! Genaueres finden sie auf diesem Merkblatt bei unserem Kooperationspartner Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller:

http://pflegewirt-mueller.de/bibliothek


RA Schabbeck bei der Jahreshauptversammlung des PVS Kurpfalz e.V. am 7.10.2015 zum Thema „Fallstricke bei der Privatliquidation – Was gilt nach dem aktuellen Gesetz allgemein und im Besonderen bei IGeL?“

RA Schabbeck referierte über das Patientenrechtegesetz und dessen die Informationspflicht für den Arztes über die Behandlungskosten sowohl im Umfang der Informationspflicht als auch in der Form aufzuklären. Schabbeck zeigte auf, dass es sich hierbei um eine Verschärfung handelte und diese Reglung nur auf den ersten Blick zu einer Einfachen Aufklärung führe, da eine Textform und keine Schriftform ausreichen soll. Da allerdings bei aufwändigeren Behandlungen jeweils darauf geachtet werden muss, dass die Kosten nach GOÄ von Patient zu Patient sehr unterschiedlich werden können, ist, so Schabbeck, de facto eine Information mit der Übergabe von vorgefertigten Informationsflyern schwerlich denkbar. § 630 c Abs. 3 BGB zwinge auch dazu, die Abläufe bei der Wahlleistungsvereinbarung und bei den Aufklärungen über IGeL-Leistungen zu überdenken und entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Folge der Arzt den Verpflichtungen aus § 630 c BGB nicht, so verliere er seinen Vergütungsanspruch. Vorsicht ist mithin angezeigt. 

ZUM REFERAT

Überprüfung einer Rüge durch Vorstand der Ärztekammer erfordert grundsätzlich eine Hauptverhandlung

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Die Ärztekammer hatte gegen unseren Mandanten ein Bussgeld verhängt. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel verwarf das Berufsgericht für Heilberufe ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege obwohl wir klargestellt hatten, dass das vorgeworfene Verhalten nicht stattgefunden hatte. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel hatte Erfolg. Das Landesberufungsgericht hob die Entscheidung des Berufsgerichts auf. Ohne Zeugen und Anhörung des Mandanten könne so nicht entschieden werden.

Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2015 – 6t E 964/13.T

Link zum Beschluss

Referat von Rechtsanwalt Schabbeck am 3. Quartalstreffen des VVP Pfalz e. V. 2015

Ein Dauerbrenner unter den ärztlichen Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten  ist die Frage, inwieweit sie zum ärztlichen Notfalldienst hinzugezogen werden können. Eingewendet wird, dass ihnen für eine solche medizinischen Tätigkeit fachlich die med. Praxis fehle. Ob dies dazu berechtige vom Dienst freigestellt zu werden, war die Frage an RA Schabbeck beim 3. Quartalstreffens des VVP Pfalz e. V. 2015. 

Schabbeck wies zunächst darauf hin, dass auf den ersten Blick einiges für die Richtigkeit des Ansatzes sprechen würde. Die Notdienstverordnung der KV sehe vor, dass aus wichtigem Grund eine Befreiung vom Notfalldienst möglich sein soll. Insofern sei die Gefährdung der Versicherten auf den ersten Blick sicherlich ein schwerwiegender Grund. Es könne weder Arzt noch Patienten zugemutet werden sehenden Auges eine Gefährdung hinzunehmen. Allein besteht insofern seit 1976 eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die auf die Verpflichtungen der Ärzte in den Berufsordnungen in den verschiedenen Vorschriften hinweist, wonach diese sich für den Notfalldienst fortbilden zu hätten (§ 22 Heilberufegesetz RLP, § 26 der Berufsordnung Ärzte RLP und § 1 Bereitschaftsdienstordnung der KV RLp) geregelt. Würde diese Verpflichtung erfüllt, so reiche dies aus, so die Rechtsprechung, denn im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes würde keine optimale ärztliche Versorgung erwartet, sondern es müsste lediglich die jeweilige Notfallsituation gelöst werden, für die eine praxisbezogene Sachkunde der typischen Situation des Notfalldienstes ausreichen würde (BGS, 19.10.1971, Az. 6 RKa 24/70). Damit gelte nach BSG-Rechtsprechung, dass die Praxisferne der eigenen Tätigkeit kein Grund sei, am Notfalldienst nicht teilzunehmen. 

Damit ist die Argumentation, man könne nicht die hinreichende Qualifikation für den Notdienst aufbringen nicht nur nutzlos, sondern sogar gefährlich. Denn wer vorträgt oder vortragen lässt, dass ihm eine hinreichende Fortbildung nicht möglich sei, der riskiert den Vorwurf aus, dass er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet ist, da er seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt. Mögliche Folgen können hier disziplinarische Maßnahmen oder sogar der Zulassungsentzug sein (LSG NRW, 05.09.2011 - L 11Ka 40/11 B ER). 

Ausnahmen gäbe es aber doch, so Schabbeck und zählte auf: Dauerhaft erhebliche Krankheit, Mutterschutz oder Erziehungszeiten, andere Bereitschaftsdienste sowie eventuell eine belegärztliche Tätigkeit. Interessant sei in diesem Zusammenhang auch noch der Fall, in dem ein Arzt erst sehr spät zum Notdienst hinzugezogen wird und er so erstmalig in einem so fortgeschrittenen Lebensalter mit der Notwendigkeit zur Fortbildung zum Notfalldienst konfrontiert wurde, so dass er - selbst bei ordnungsgemäßer Fortbildung - nicht mehr bis zum Ende seines Berufslebens die entsprechende Qualifikation erreichen konnte. In einem solchen Fall wurde ausnahmsweise entschieden, dass eine Zuziehung zum Notfalldienst unzulässig sein kann. 

Persönlich wies Herr Schabbeck noch darauf hin, dass er die Bedenken bezüglich des Notdienstes seitens der ärztlichen Psychotherapeuten sehr gut verstehen könne. Schließlich hafte man persönlich für Fehler, die während des Notfalldienstes geschehen könnten. Hierbei wäre zwar richtig, dass „nur“ den „niedrigen“ Standard des Notfalldienstes erreichen muss. Dennoch: Geschuldet sei zumindest fundiertes Handeln eines Anfängers. Daneben drohe auch strafrechtliche Verfolgung. Im schlimmsten Fall könne sogar der Vorwurf der fahrlässigen Tötung erhoben werden. 
Da unstreitig sei, dass die praktische Erfahrung des Arztes eine große Rolle bei seiner Leistungsfähigkeit darstelle, ist es nach Auffassung von Schabbeck umso unverständlicher, dass Ärzte in den Notdienst gezwungen werden, die hier nicht die ausreichende praktische Erfahrung  haben. Dennoch lasse sich daran außer in besonderen einzelnen Fällen juristisch nichts ändern. Dies sei eine Frage der Verbände und der Politik. 

Rechtsanwalt Schabbeck ist Partner der Kanzlei VSZ Rechtsanwälte Schabbeck & Partner in Ludwigshafen. Er ist Fachanwalt für Medizinrecht. Die Kanzlei vertritt Krankenhäuser, Arztpraxen, Medizinproduktehersteller und auch Standesvertretungen in den komplexen Rechtsfragen des Medizinrechtes. Sie greift dabei auf die Kenntnisse verschiedener Berufsträger des sechsköpfigen Teams zurück. Rechtsanwalt Schabbeck ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen im Gesundheitswesen und hält darüber hinaus häufig Fachvorträge. 


Am 15.07.2015 hielt Rechtsanwältin Schumacher bei ISUV, Interessenverband Unterhalt und Familienrecht, in Ludwigshafen eine Vortrag zum Thema „Ehegattenunterhalt – Grundsätze des Trennungs- und des nachehelichen Unterhalts“. 

Auch bei bestem Sommerwetter fanden sich einige Interessierte in der Sozialen Stadt in Oggersheim ein, um sich über eine der am härtesten umkämpften Scheidungsfolgen, dem Ehegattenunterhalt, zu informieren.

Frau Schumacher stellte die Rolle des Unterhalts im Scheidungsverfahren dar und zeigte auf, anhand welcher Grundsätze die Familiengerichte im Streitfall über die Höhe des geschuldeten Unterhalts entscheiden. Mithilfe einiger Beispielsfälle brachte Frau Schumacher den interessierten Zuhörern die Eckpfeiler der Unterhaltsberechnung nahe und zeigte insbesondere das dahinter steckende Konfliktpotential auf.

Grundsätzlich sollen beide Ehegatten gleichmäßig an dem zur Verfügung stehenden Einkommen teilen haben, sog. Halbteilungsgrundsatz.

Frau Schumacher erläuterte anhand welcher Kriterien das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt wird. So wird beispielsweise in Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete Angestellter ist, der Durchschnitt der letzten 12 Monate zzgl. vermögenswerter Vorteile sowie abzüglich von Verbindlichkeiten und einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zugrunde gelegt. Zudem erhöht mietfreies Wohnen das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen sowohl auf Seiten des Unterhaltsverpflichten als auch beim Unterhaltsberechtigten.

Im Trennungsjahr bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht dabei grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit dahingehend, eine bestehende Tätigkeit auszuweiten oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Im Gegensatz hierzu trifft den Unterhaltsberechtigen ab Rechtkraft der Scheidung aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung im Rahmen des nachehelichen Unterhaltes eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wobei die Rollenverteilung während der Ehe und die konkreten Möglichkeiten der Kinderbetreuung diesbezüglich relevant sind. Frau Schumacher erläuterte in diesem Zusammenhang die Abkehr der Rechtsprechung vom Altersphasenmodell.

Abschließend ging Frau Schumacher auf die Möglichkeit der Herabsetzung bzw. zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein. Grundlage hierfür ist der Ausgleich ehebedingter Nachteile. So können Einschränkungen beim tatsächlich erzielten Einkommen trotz vollschichtiger Tätigkeit ehebedingte Nachteile begründen. In der Praxis sind dabei folgende Fallgestaltungen relevant: die Unterhaltsberechtigte kommt nicht mehr in ihren erlernten und früher ausgeübten Beruf zurück oder der Wiedereinstieg wird zwar geschafft, es wird jedoch ein geringeres Einkommen erzielt als vergleichbare andere Personen ohne Berufsunterbrechung.

Im Anschluss bestand die Gelegenheit Frau Rechtsanwältin Schumacher und Herrn Rechtsanwalt Schabbeck Fragen zum Thema zu stellen.


Ab 01.08.2015 müssen Unterhaltverpflichtete mehr Kindesunterhalt zahlen, da zum 01.08.2015 die Düsseldorfer Tabelle geändert wurde. Diese Änderung beruht auf dem am 22.07.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindesgeldes und des Kinderzuschlages.

So wurden die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder angehoben. Der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ist von bisher monatlich 317 € auf 328 € gestiegen, in der 2. Altersstufe von 6 bis 11 Jahren von 364 € auf 376 € sowie in der 3. Altersstufe von bisher 426 € auf 440 €. Der Kindesunterhalt für Volljährige ist von monatlich 488 € auf 504 € angehoben worden.

Das hälftige Kindergeld ist jeweils auf die vorgenannten Beträge anzurechnen.

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 01.01.2016 weiter erhöhen. Zur neuen Tabelle geht es hier:

Düsseldorfer Tabelle

SEMINAR DER VWA BADEN, KARLSRUHE MIT 
DIPL. PFLEGEWIRT THORSTEN MÜLLER, M.SC. CASE MANAGEMENT
RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN P. SCHABBECK 
AM 22.10.2015

Ziel des Gesetzgebers ist es auch mit dem neues Recht weiter die Schwellen zwischen der ambulanten und stationären Versorgung zu reduzieren. Das Gesetz gibt den Krankenhäusern weitere Mittel an die Hand mit niedergelassenen Ärzten zusammen zu arbeiten und zudem werden die Möglichkeiten der Krankenhäuser verbessert, was die Leistungserbringung im ambulanten Bereich selbst angeht. Der Workshop wird die neuen Möglichkeiten aufzeigen und sich mit folgenden Änderungen befassen und die Auswirkungen auf die Praxis darstellen:
 

  1. Neufassung des Überleitungsmanagements in § 39 SGB V. Welche Verpflichtungen und Chancen ergeben sich für das Krankenhaus?
     
  2. Neuerungen bei der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - unter anderen: Nutzt hier die Terminservicestelle?
     
  3. Neuerungen bei der Übergabe von Vertragsarztpraxen - ist der Einstieg des Krankenhauses noch möglich?
     
  4. Neuerungen bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren und welche Bedeutung hat der neue Kooperationspartner Kommune?
     
  5. Änderungen bei der Delegation ärztlicher Leistungen - welchen Nutzen haben die Vertragsärzte und wie können Krankenhäuser hiervon profitieren?

 
Der Workshop soll Möglichkeiten aufzeigen die sich insbesondere durch die Verzahnung der unterschiedlichen Entwicklungen der Vergangenheit und der Zukunft für die optimale Positionierung des Krankenhauses ergeben.

Alle Informationen zur Veranstaltung & Anmeldung finden Sie hier als PDF:

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VSZ Rechtsanwälte veröffentlicht gemeinsam mit dem Herrn Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller in „die Pflegezeitschrift“ 2015, Seite 370 eine Rezession zur Entscheidung des Landgerichts Görlitz, Az.: 1 O 453/13: „Die omnipräsente Pflegekraft“
Gegenstand der Entscheidung war ein Sturz, den eine damals 84-jährige Altenheimbewohnerin hinnehmen musste, als sie von einer FSJlerin zum Mittagstisch geführt wurde. Das Landgericht Görlitz gab der klagenden Krankenkasse recht und verurteilte die Pflegerin zur Zahlung von 7.000,00 €. In der danach folgenden Diskussion zum Urteil war teilweise davon ausgegangen worden, dass diese Entscheidung das „Ende des freiwilligen sozialen Jahres sei“. Die Rezension von Schabbeck und Müller zeigt auf, dass die Entscheidung eine korrekte Fortschreibung der Regelung zur Beweislast im Punkte des Organisationsverschuldens ist und natürlich das „Ende des freiwilligen sozialen Jahres“ wegen dieser Entscheidung nicht zu befürchten ist.

http://www.pflegezeitschrift.de/ 


Am Monatsersten war die Geschäftsführung des Bauunternehmens überrascht und geschockt: Die Internet- und Telefonleitung war nicht nutzbar. Die Firma ist jedoch auf Telefon, Fax und E-Mail mit ihrer gesamten Geschäftskommunikation auf einen funktionierenden Anschluss angewiesen. Doch nicht ein technischer Defekt war schuld daran, sondern die Vertragsabteilung des Telekommunikationsanbieters. Diese behauptete, eine Kündigung seitens der Mandantschaft erhalten zu haben, die diese jedoch nicht ausgesprochen hat.

Als alles Bitten nichts half und nicht einmal eine Rufumleitung eingerichtet wurde, musste der Anbieter mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Ludwigshafen zur Wiederaufschaltung des Anschlusses gezwungen werden. Immerhin dies setzte der Anbieter innerhalb von wenigen Stunden um. So konnte der Ausfall immerhin auf eine Woche begrenzt werden. Schadensersatz hierfür wird Gegenstand eines weiteren Prozesses sein müssen.


am 10.06.2015 fand in Mainz der erste Tag der Angestellten der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz statt. Rechtsanwalt Schabbeck hielt dort den Workshop 3 mit dem Thema: „Wer tritt ein im Schadensfall? Zum Haftungsrisiko angestellter Psychotherapeuten“

Der Workshop war ausgesprochen gut besucht. Deutlich mehr als ein Drittel der Teilnehmer des gesamten Tages hatten den Weg in den Workshop gefunden. Herr Schabbeck führte in das Thema der Haftung ein und skizzierte zunächst die Unterschiede zwischen Straf- und Zivilrecht. Er kam dann zur Frage der zivilrechtlichen Haftung und zeigte auf, dass Haftung voraussetzt, dass auf Grund eines Fehlers des Behandlers ein Schaden eintritt. Typische Fehler insofern wären bei Psychotherapeuten dass nicht erkennen einer Suizidgefahr, die Wahl einer nicht vertretbaren Methode oder aber schließlich, was offensichtlich häufig vorkomme, Verstöße gegen das Abstinenzverbot.
Sodann zeigte Herr Schabbeck auf, dass eine Vielzahl von Prozessen im Zivilrecht sich an Beweislast entscheiden. Diese trage aber üblicherweise der Patient und zwar für alle drei Merkmale (Schaden, Fehler und Verbindung dazwischen). Anhand der entsprechenden Beweislastumkehr wurden dann neuralgische Fragen wie der Konflikt zwischen Gefährdung durch den Patienten und des Einsatzes von Gewalt, Probleme von Dokumentationsmängeln, groben Fehlen und Anfängerbehandlungen diskutiert.
Zum Abschluss der zivilrechtlichen Haftung stand dann noch die Frage im Raum, wann der Angestellte selbst haftet oder ob eine eigene Versicherung vorgehalten werden muss. Insofern beruhigte Rechtsanwalt Schabbeck die Zuhörer, da eine Haftung des angestellten Psychotherapeuten nur in wenigen Ausnahmefällen denkbar wäre. In der Regel sei der Psychotherapeut, selbst wenn er zunächst in Anspruch genommen würde, von seinem Arbeitgeber von Schadensersatzansprüchen freizustellen. Allerdings könne es dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn beim Arbeitgeber keine Versicherung vorgehalten wird und der Arbeitgeber nicht hinreichend solvent sei. In diesem Fall rät Herr Schabbeck dazu, dass der Arbeitnehmer sicherstellt, dass er in den Versicherungsschutz des Arbeitgebers ordnungsgemäß aufgenommen worden ist. 
Zum Abschluss ging Herr Schabbeck dann noch auf die Unterschiede zwischen Zivil- und Strafrecht ein. Er wies insbesondere darauf hin, dass es Beweislastumkehren im Strafrecht nicht gäbe. Abschließend wies Herr Schabbeck noch darauf hin, dass wenn es zu zivil- oder strafrechtlichen Vorwürfen kommt, es wichtig sei, möglichst früh mit einem Anwalt abgestimmt, sich gegen die entsprechenden Vorwürfe zu wehren. Nie gut sei hier ohne entsprechender Beratung zu versuchen, die Sache aus der Welt zu schaffen.

Hier können Sie die Folien einsehen: